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Knöllchen Magdeburger mit Behörden-Pingpong

Weshalb muss ein Magdeburger seinen Führerschein in der Bußgeldstelle des Nachbarlandes Brandenburg abgeben? Der Leser-Obmann fragte nach.

Von Gudrun Oelze 20.03.2019, 13:24

Magdeburg l Weil er zu schnell im Land Brandenburg unterwegs gewesen war, erhielt der Magdeburger Manfred Völkel aus dem benachbarten Bundesland Post: einen Bußgeldbescheid. Damit nicht genug, die Geschwindigkeitsüberschreitung war derart, dass sie ihm auch zwei Punkte in Flensburg bescherte und er seinen Führerschein für einen Monat abgeben muss. „Ist für mich alles nachvollziehbar und ich habe da auch keine Einwände“, schrieb er dem Leser-Obmann, bei dem er sich jedoch über nicht geleistete Amtshilfe der Zentralen Bußgeldstelle in Magdeburg mokierte.

Denn dort wollte er eigentlich seinen Führerschein für den Monat März abgeben. In Magdeburg aber nahm man ihm den nicht ab – er müsse ihn an die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg schicken. Auf telefonische Nachfrage bei der dortigen Behörde erfuhr er, dass Magdeburg doch durchaus Amtshilfe leisten könnte.

Denn wenn der Führerschein per Post verschickt werde, beginne die Monatsfrist erst, wenn er in der Brandenburger Behörde angekommen ist. „So werde ich doch vierfach bestraft: Zwei Punkte, Geldstrafe und Führerscheinentzug, der dann aber nicht nur einen Monat, sondern wegen des Postweges drei weitere Tage dauert, ganz abgesehen von zusätzlichen Kosten“, zählte Manfred Völkel auf. Ist das nicht Behörden-Willkür?, fragt er sich, und warum die Zentrale Bußgeldstelle Sachsen-Anhalts in solchen Fällen keine Amtshilfe leistet.

Die Frage sei nachvollziehbar, reagierte die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt auf die Anfrage des Leser-Obmanns. Grundsätzlich sei jedoch für die Vollstreckung eines Fahrverbotes nach Paragraf 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Deshalb nehme man in Magdeburg den Führerschein nicht entgegen. „Dieses Vorgehen entspricht den Empfehlungen beziehungsweise Absprachen im Bund-Länder-Fachausschuss für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BLFA-OWiG).“ Und so sei es auch mit Sachsen-Anhalts Ministerium für Inneres und Sport vereinbart. „Für die Zentrale Bußgeldstelle in Magdeburg besteht im vorliegenden Fall also keine Zuständigkeit.“

Dessen ungeachtet würde eine Fremdverwahrung von Führerscheinen für andere Verwaltungsbehörden – wie von unserem Leser gewünscht – auch „einen beträchtlichen vermeidbaren Verwaltungs- und Kostenaufwand entstehen lassen“. Hinzu könnten rechtliche Probleme kommen, da der jeweilige Verfahrensstand (zum Beispiel Einspruch) nicht bekannt sei. Auch können bei der Berechnung des Fristbeginns unterschiedliche Auffassungen bestehen, wenn der Führerschein von einer nicht zuständigen Behörde in Verwahrung genommen wird, heißt es in der Sachsen-Anhalt-Stellungnahme zu diesem Sachverhalt.