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Mietrecht Warmwasser binnen zehn Sekunden

Ärger mit dem warmen Wasser in ihrer Wohnung veranlasste Dana Merling, sich an den Leser-Obmann zu wenden.

Von Gudrun Oelze 11.10.2015, 23:01

„10 bis 15 Liter verschwinden so sinnlos im Abfluss“, schimpft die Magdeburgerin. Da das Problem im ganzen Haus besteht, hatte sie vor geraumer Zeit schon Unterschriften gesammelt und dem Vermieter zugesandt. Trotz mehrfacher Mahnung und Erinnerung aber sei der Zustand nach wie vor der gleiche. „Was kann ich noch unternehmen?“, möchte die Leserin wissen, „vielleicht die Miete mindern?“

Das ist eine Möglichkeit, bestätigt Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg und Umgebung, warnt aber vor pauschalen und voreiligen Mietminderungen.

Grundsätzlich hat ein Vermieter, sofern er sich laut Mietvertrag zur Bereitstellung von Warmwasser in der Wohnung verpflichtet hat, dies auch das ganze Jahr über zu tun - rund um die Uhr, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss das Wasser mit einer Temperatur zwischen 40 und 50 Grad Celsius aus der Leitung kommen – und zwar spätestens zehn Sekunden nach Öffnung des Hahns beziehungsweise nach höchstens 3,5 Liter abgelaufenem kälterem Wasser (Landgericht Berlin, AZ 67 S 26/07).

„Sinkt die Warmwassertemperatur unter 40 Grad Celsius ab, liegt ein Mangel vor“, erläutert Dieter Mika. Dann ist eine Mietminderung von 7,5 Prozent gerechtfertigt, meint er. Wenn der Mieter sogar fünf Minuten oder länger warten muss, bis er warmes Wassers zum Duschen oder Baden zur Verfügung hat, kann die Miete um zehn Prozent reduziert werden.

„Voraussetzung ist jedoch, dass dem Vermieter der Mangel angezeigt und ihm eine angemessene Abhilfefrist gesetzt wurde“, erläutert der Mietrechtsexperte. Nur wenn der Vermieter dann nicht reagiert und den Mangel nicht beseitigt, kommt neben der Mietminderung sogar zusätzlich eine Zurückhaltung der Miete in Betracht. „Der Mieter kann den drei- bis fünffachen Minderungsbetrag so lange zurückhalten, bis der Mangel abgestellt ist“, so Dieter Mika. Allerdings muss die einbehaltene Miete so schnell wie möglich nachgezahlt werden, sobald der Mangel beseitigt wurde.

Aber Vorsicht: In welcher Höhe die Miete gemindert werden kann, hängt immer vom Einzelfall und den konkreten Umständen ab. Rat und Hilfe dabei geben der Mieterverein beziehungsweise ein Rechtsanwalt.