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Presserat Was darf, was muss die Berichterstattung?

Nach dem Anschlag in Christchurch auf zwei Moscheen enstand eine Debatte um die einhergehende Berichterstattung.

Von Peter Wendt 17.06.2019, 09:47

Berlin l Nach dem Anschlag auf zwei Moscheen im neuseeländischen Christchurch am 15. März dieses Jahres, bei dem 50 Menschen erschossen und weitere 50 verletzt wurden, gab es in der deutschen Medienbranche eine Debatte, wie viel die Berichterstattung zeigen darf beziehungsweise zeigen muss – ausgelöst dadurch, dass bei „bild.de“ Szenen des Videos zu sehen waren, das der Attentäter online gestellt hatte. 35 Beschwerden gegen die Veröffentlichung erreichten danach den Deutschen Presserat.

Weltweit Beachtung und Zustimmung fand damals die neuseeländische Premierministerin Jacinda Ardern mit einer klaren Ansage. In ihrer ersten Parlamentsrede nach dem Massenmord betonte sie, dass sie den Namen des Täters nie nennen werde, um ihm nicht die Öffentlichkeit zu geben, die er haben möchte: „Er ist ein Terrorist, er ist ein Krimineller, er ist ein Extremist. Doch er wird, wenn ich rede, keinen Namen haben“, sagte sie. Ardern äußerste sich zudem kritisch zur Rolle der sozialen Netzwerke beim Verbreiten des Täter-Videos und mahnte deren Verantwortung an.

Der Vorsitzende des Deutschen Journalistenverbandes (DJV), Frank Überall, betonte seinerzeit, für ihn stehe außer Frage, dass „journalistische Medien nicht das Video des Attentäters zeigen dürfen, auch nicht in längeren Ausschnitten“.

Antwort auf die Frage, was darf, was muss die Berichterstattung, hat jetzt ein Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats in Form einer Rüge gegeben. Zwar habe die Redaktion nicht die Taten selbst veröffentlicht, sondern den mutmaßlichen Mörder auf dem Weg zu den Moscheen und beim Laden seiner Waffen gezeigt. Diese Bilder reichten jedoch, um Assoziationen zu erzeugen, die weit über das berechtigte öffentliche Interesse hinausgingen, begründete die Selbstkontrolle der Printmedien die Rüge. Die Redaktion habe damit dem Täter die öffentliche Bühne geboten, die er haben wollte. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen Verstoß gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf.