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Waldbrandgefahr bei Burg Bürger Holz wegen Trockenheit gesperrt

Die Hitze und der wenige Regen lassen die Waldbrandgefahr im Jerichower Land steigen. Die Waldbrandstufe liegt bereits bei 5, die Stadt Burg zieht nun nach und untersagt das Betreten des Stadtwaldes „Bürger Holz“.

Von Arlette Krickau 11.07.2023, 15:41
Waldbrandgefahr im Stadtwald Bürger Holz bei Burg, deshalb gilt jetzt "Betreten verboten".
Waldbrandgefahr im Stadtwald Bürger Holz bei Burg, deshalb gilt jetzt "Betreten verboten". Philipp Schulze/dpa

Burg - Auf Grund erneuter extremer Trockenheit und der damit verbundenen Waldbrandgefahr spricht die Stadt als Eigentümer des Bürgerholzes ein Betretungsverbot des beliebten Erholungswaldes aus. Dieses gilt bis zur Aufheben der höchsten Waldbrandstufe 5 durch den Landkreis Jerichower Land, längstens aber bis 31. August, teilt Felix Malter aus dem Büro des Bürgermeisters mit.

An den Zuwegungen sind, soweit vorhanden, die Schlagbäume geschlossen und die Sperrung durch Beschilderung kenntlich gemacht.

Das anhaltende trockene Wetter hat in dieser Woche im Gebiet der Stadt Burg bereits zu einem Waldbrand geführt, der durch den umgehenden Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren schnell unter Kontrolle gebracht werden konnte.

Seit Freitag gilt im Landkreis Jerichower Land die Waldbrandgefahrenstufe 5. Ein Waldbrand birgt auf Grund der enormen Trockenheit die Gefahr in sich, dass sich im Wald aufhaltende Personen durch das sich schnell ausbreitende Feuer oder Rauchgase zu Schaden kommen könnten. Uberdies ist aus diversen Munitionsfunden in den vergangenen Jahrzehnten bekannt, dass noch Kriegssprengmittel im „Bürger Holz" lagern, welche bei einem Waldbrand detonieren Könnten. Die Sperrung ist daher geboten und erfolgt auf gesetzlicher Grundlage aus dem Eigentümerrecht der Stadt Burg.

Die Sperrung erfolgt vorübergehend zum Schutze von Einwohnern und Besuchern im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht der Stadt Burg als Eigentümerin des „Bürger Holzes*.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind berechtigte Personen der Gefahrenabwehrbehörden wie Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr, der Forstämter im Rahmen ihres Bewirtschaftungsauftrages, der Forstbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und die Jagdpächter und deren Beauftragte deren Jagdpachtbezirk ganz oder teilweise im Gebiet des „Bürger Holzes" liegt.