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Plan Flächennutzungsplan ist kein Gesetz

Er machte in den vergangenen Wochen die Runde durch die Ortschaftsräte: Der Flächennutzungsplan für die Einheitsgemeinde Gardelegen.

Von Gesine Biermann 15.11.2018, 00:01

Gardelegen l Seit einigen Wochen liegt er vor und sorgt in den Dörfern zuweilen für helle Aufregung. So mancher Rat war angesichts des neuen Flächennutzungsplanes allerdings eher ratlos. Zwar gibt es eine detaillierte Legende, die die Zeichen erklärt. Ob in einem ausgewiesenen Wohngebiet auch weiterhin der Hühnerstall stehen bleiben oder man im Gewerbegebiet auch wohnen darf, ging daraus indes nicht hervor.

Und so gingen im Bauamt auch zahlreiche Änderungswünsche und Einsprüche ein. „Die meisten in den letzten Tagen“, sagt Bauamtsmitarbeiterin Christina Schneider. Denn am 12. November war die Auslegungsfrist zu Ende.

Nun folge der nächste Schritt: Die eingegangen Stellungnahmen der Behörden, die Anregungen, Hinweise der Ortschaftsräte und der Öffentlichkeit werden zunächst gesichtet und geprüft. „Auf Grund des großen Umfanges wird dies noch Zeit benötigen“, betont Schneider. Geprüft werde natürlich auch, inwieweit die Zuarbeiten Berücksichtigung finden. Vermutlich könne auch nicht jeder Änderungswunsch umgesetzt werden.

Auf Grundlage dieser Auswertung werde dann entschieden, ob der Entwurf geändert werden muss. Das wiederum würde – bevor der Stadtrat endgültig beschließt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit mit sich bringen. Es könnte also durchaus noch einmal die Chance bestehen, Änderungswünsche zu äußern. Doch auch wenn das nicht der Fall sein sollte, muss sich niemand vor dem neuen Plan fürchten: „Der Flächennutzungsplan ist kein Gesetz und immer wieder veränderbar.“

Vor allem sei er eine Darstellung der Entwicklung und Steuerung der Flächennutzungen als Grundlage für Verwaltung und Fachbehörden, macht Schneider klar. Und auch jeden, der um seinen Hühnerstall fürchtet, kann die Fachfrau beruhigen. Mit der Ausweisung „W“, also Wohnbaufläche, sei zwar die Art der baulichen Nutzung festgelegt – also reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungs- und besondere Wohngebiete. „Bauliche Anlagen und Nutzungen, die schon vorhanden sind, werden durch den neuen Flächennutzungsplan aber nicht beeinträchtigt, hier liegt in der Regel Bestandsschutz vor“, betont Christina Schneider auf Nachfrage.

Mit „M“, gekennzeichnete Gebiete, also gemischte Bauflächen, beinhalten wiederum Dorf-, Misch- und Kerngebiete, in denen einer Kleintierhaltung ohnehin nichts entgegensteht. Auch „nichtstörendes Gewerbe“ ist hier zulässig. Ein Versicherungsbüro oder ein Makler kann also durchaus in Wohn- und Mischgebieten ansässig sein. Andersherum ist auch das Wohnen im Gewerbegebiet möglich, „wenn es im Zusammenhang mit dem Gewerbe steht“. Betriebsinhaber, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal können also im Gewerbegebiet auch wohnen.

Einen Tenor gibt es allerdings: Als Wohngebiet ausgewiesen werden im neuen Plan vor allem brachliegende Grundstücke in der Ortsmitte und nicht am Ortsrand, um eine Verdichtung zu erreichen. Diese Sichtweise des Landesverwaltungsamtes steht dem aktuellen Wunsch vieler Häuslebauer nach Platz und Weite eigentlich entgegen. Auch das, macht Schneider klar, sei indes eine allgemeine Maßgabe und nicht in Stein gemeißelt.