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Verkehr Auf dem Rad- oder dem Holzweg?

Welche Fortbewegungsmittel dürfen auf Radwegen genutzt werden? Die Stadtverwaltung Genthin gibt Auskunft.

Von Martin Walter 23.08.2019, 06:00

Genthin/Gladau l Unklarheit herrscht bei einigen Anwohnern Gladaus, Dretzels, aber auch weiterer Ortsteile Genthins über die Nutzung der Radwege. Konkret geht es darum, ob diese auch von „Nichtradfahrern“, also beispielsweise Inlineskatern, Skateboard- und Rollerfahrern genutzt werden dürfen.

Das kam auch in der konstituierenden Ortschaftsratssitzung in Dretzel zur Sprache. Die Ortschaftsratsmitglieder verwiesen dabei auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Genthin, in der Radwege definiert werden als „diejenigen Teile der Straßen oder die selbstständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Radfahrverkehr dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind.“ Diese Definition schließt andere Verkehrsmittel also explizit aus.

Corinna Thiele vom Fachbereich Finanzen entgegnete damals, dass es für Inlineskater nicht verboten sei, die Radwege zu nutzen, solange dadurch niemand behindert wird.

Das bestätigte nun auch Alexandra Adel, Fachbereichsleiterin Verwaltung und Bürgerservice, auf Volksstimme-Anfrage. Denn bei der Verbindung zwischen Gladau und Dretzel handelt es sich nicht um einen ausschließlichen Radweg, sondern einen kombinierten Rad- und Gehweg.

Alexandra Adel verweist zudem auf den Paragrafen 24 der Straßenverkehrsordnung, in dem es heißt: „Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung“. Daher sind diese dem Fußgängerverkehr zuzurechnen.“ Eine Nutzung der Gehwege ist also erlaubt. „Und somit auch die Nutzung von Radwegen, wenn diese für den Fußgängerverkehr mit dem entsprechenden Verkehrszeichen beschildert sind“, so Alexandra Adel.

Mit der steigenden Popularität von Elektrofahrrädern und -rollern stellt sich jedoch die Frage, ob mit diesen motorisierten Vehiklen Radwege genutzt werden dürfen. „E-Scooter sind auf Radwegen und Radfahrstreifen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden“, heißt es dazu auf der Internetseite des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC).

Eine wichtige Unterscheidung muss jedoch bei elektrischen Drahteseln getroffen werden. Ein sogenanntes Pedelec ist ein Elektrofahrrad, „welches den Fahrer nur dann elektrisch unterstützt, wenn er selbst in die Pedale tritt“, heißt es auf der Internetseite ebike.de. Ein E-Bike hingegen „fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen“, heißt es dort weiter.

Auch wenn beide Begriffe häufig synonym verwendet werden, muss bei der Nutzung von Radwegen aufgepasst werden. Außerorts dürfen sowohl Pedelecs als auch E-Bikes diese Verkehrsverbindungen nutzen. Innerorts ist dies hingegen nur Pedelecs gestattet. Es sei denn, diese Strecke ist mit einem Verkehrsschild „E-Bike frei“ gekennzeichnet.