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Gericht Blenkle bleibt vorläufig suspendiert

Beschwerde: Haldenslebens Bürgermeisterin Regina Blenkle scheiterte beim Bundesverfassungsgericht. Sie bleibt vorläufig suspendiert.

Von Julia Schneider 11.09.2017, 19:36

Haldensleben l Eine Verfassungsbeschwerde, die Haldenslebens derzeitig suspendierte Bürgermeisterin Regina Blenkle (FUWG) beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat, wurde dort nicht zur Entscheidung angenommen. Zu der Beschwerde hatten zwei vorangegangene Gerichtsurteile geführt. So hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg am 25. April 2017 entschieden, dass Blenkle weiterhin suspendiert bleibt. Die Bürgermeisterin hatte einen Eil-Antrag gegen ihre vorläufige Dienstenthebung gestellt, die der Haldensleber Stadtrat am 2. Februar mehrheitlich beschlossen hatte. Hintergrund der Suspendierung bildete unter anderem ein seit Monaten laufendes Disziplinarverfahren gegen die Bürgermeisterin. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung gegen die Aufhebung der Dienstenthebung damit, dass Regina Blenkle die Ermittlungen in Sachen Disziplinarverfahren wesentlich beeinträchtigen könne, wenn sie im Dienst bleibe.

Gegen diesen Beschluss legte Blenkle Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Juli ablehnte. Es gebe „keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung“ der Bürgermeisterin, erläuterte damals eine Gerichtssprecherin der Volksstimme. Die vorläufige Dienstenthebung, so hieß es im Urteil, stehe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache, da die vielfältigen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen Blenkle zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme – in jedem Fall zu einer Kürzung der Dienstbezüge – führen könnten.

Trotzdem legte Regina Blenkle gegen die Entscheidung erneut Beschwerde ein – diesmal beim Bundesverfassungsgericht. Zudem beantragte sie erneut eine einstweilige Anordnung für die Aufhebung ihrer Suspendierung. Ihre Beschwerde begründete die Bürgermeisterin unter anderem damit, dass bei direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamten wie ihr eigentlich eine „besondere Suspendierungsschranke“ gelten müsse – gerade, wenn die vorläufige Dienstenthebung auf das angespannte Verhältnis von Bürgermeisterin und Stadtrat zurückzuführen sei.

Zudem sei Blenkle laut Bundesverfassungsgericht der Ansicht, dass die Gerichtsentscheidungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen das Willkürverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ihr zufolge hätten für eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung die Disziplinarvorwürfe insgesamt auf ihre Schlüssigkeit und und Nachweisbarkeit hin überprüft werden müssen. Dies sei allerdings unterblieben. Vielmehr sei ausschließlich der Tatsachenvortrag des Stadtrates zugrunde gelegt worden.

Diese Verfassungsbeschwerde, so befand nun das Bundesverfassungsgericht, sei unbegründet. Regina Blenkle werde demnach durch die vorläufige Suspendierung sowie die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht verletzt. Die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hätten sich klar von bestimmten Rechtsgrundsätzen leiten lassen – daher bestünden dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In seiner Begründung zur Ablehnung von Blenkles Beschwerde führte das Bundesverfassungsgericht noch einmal aus, dass es eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebes innerhalb der Stadtverwaltung geben würde, wenn Regina Blenkle bis zur Klärung der gegen sie erhobenen Vorwürfe im Dienst bleiben würde. Eine Willkür der Gerichte könne ausgeschlossen werden – so stelle Blenkle selbst eine „Anspannung der dienstlichen Zusammenarbeit“ nicht in Abrede. Die Konfrontation zwischen Stadtrat und Bürgermeisterin habe sich durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens zudem weiter verschärft und könne die Zusammenarbeit zum Wohle der Stadt Haldensleben erheblich beeinträchtigen.

In seiner Begründung kommt das Bundesverfassungsgericht auch auf das Disziplinarverfahren selbst zu sprechen, in dem Regina Blenkle etliche Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. „Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung einer erheblichen Disziplinarmaßnahme jedenfalls nicht als ausgeschlossen“, erklärt das Gericht. „Ob die (...) erhobenen Vorwürfe, sollten sie sich als zutreffend erweisen, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen oder ‚lediglich‘ zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen können, kann dabei offen bleiben“, so das Gericht.

Ein Ende des Disziplinarverfahrens sei voraussichtlich Ende 2017 in Sicht, wie die zuständige Behörde der Volksstimme zu einem früheren Zeitpunkt mitteilte.