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Ortsumgehung B71n Details zum Gerichtsurteil

Der Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung B71n Wedringen muss nachgebessert werden. Einen Baustopp gibt es nicht.

Von André Ziegenmeyer 09.10.2017, 12:00

Wedringen l Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt hat in den vergangenen Tagen für Aufregung gesorgt. Dabei geht es um die B71n, die Ortsumgehung für Wedringen. Am vergangenen Montag hatte das Gericht eine Pressemitteilung verschickt. Der Titel lautete: „Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden“.

Demnach hat das Gericht entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss „rechtswidrig und nicht vollziehbar ist“. Gefasst hatte diesen Beschluss das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. In einem ersten Volksstimme-Bericht hatte Peter Mennicke als Sprecher des Landesverkehrsministeriums bereits beruhigt: Von einem Baustopp könne keine Rede sein. Vielmehr gehe es vordergründig um den Landschaftspflegerischen Begleitplan – und nicht um die Trassenführung selbst.

Mittlerweile hat sich auch das Landesverwaltungsamt zu Wort gemeldet. Am Freitagnachmittag nahm es zu dem Urteil Stellung. „Durch das geplante Vorhaben der Ortsumfahrung Wedringen werden unter anderem die Tierarten Feldlerche und Rebhuhn beeinträchtigt. Der Lebensraum wird durch den Neubau der Straße zerschnitten und kleiner“, erklärte Sprecherin Gabriele Städter. Um das zu kompensieren, sollen sogenannte Lerchenfenster entstehen – zumindest beim Anbau von Getreide, Raps und Mais. Dabei handelt es sich um Flächen von je 20 Quadratmetern, die beim Säen frei bleiben. Hinzu kämen Blühstreifen.

In einem ersten Punkt hatte das Gericht Zweifel angemeldet, ob diese Maßnahmen wirklich zu einem positiven Effekt führen würden. Gabriele Städter entgegnete, „dass es zu diesem Thema in der Fachwelt unterschiedliche Ansichten und Lösungsansätze“ gebe. Letztlich sei die Frage offen geblieben.

Maßgeblich dagegen ist Folgendes: Auf einem privaten Acker sollten ebenfalls sieben bis acht Lerchenfenster sowie Blühstreifen entstehen. Dagegen wehrte sich der Eigentümer. Dieser ist laut Gabriele Städter nicht ortsansässig und hat das Grundstück an einen Landwirt verpachtet. Die finanzielle Dimension ist überschaubar. Wie Städter mitteilt, hätte die Entschädigung für den Ertragsausfall bei fünf Euro pro Jahr und Hektar gelegen. Allerdings ist die betroffene Fläche nur 0,78 Hektar groß.

Nach Ansicht des Gerichtes sei jedoch nicht hinreichend geprüft worden, ob „die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks erforderlich ist“. Es gehe um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Der Zugriff auf private Grundstücksflächen gegen den Willen des Eigentümers – auch gegen Entschädigung – ist dabei nur zulässig, wenn solche Maßnahmen im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption nicht an anderer Stelle, insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand oder auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Flächen, gleichen Erfolg versprechen“, so die Pressemitteilung.

Das Landesverwaltungsamt habe nicht belegen können, dass es dies im Planfeststellungsverfahren ausreichend geprüft und sich die Landesstraßenbaubehörde als Vorhabenträger in dem erforderlichen Maß um die einvernehmliche Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen bemüht hatte.

Gegen das Urteil ist keine Revision möglich. Allerdings hat das Gericht des Planfestellungsbeschluss auch nicht aufgehoben, sondern nur dessen Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit kritisiert. Gabriele Städter hält fest, dass es durchaus eine Prüfung gegeben habe. Diese „wurde unter allen Gesichtspunkten befürwortet und deshalb planfestgestellt“.

„Im Rahmen der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens wurde die Maßnahme auch durch die beteiligten Naturschutzbehörden geprüft und ebenfalls befürwortet“, informiert Städter. Die vorgelegte Dokumentation habe aber den Ansprüchen des Gerichtes nicht genügt. Dennoch könnten die „vom Gericht festgestellten Mängel geheilt werden“. Dafür sei ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren notwendig. Letztlich bestätigte Gabriele Städter die Einschätzung von Peter Mennicke. Auf die derzeit vorgesehenen Baumaßnahmen habe das Urteil keine Auswirkungen.