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Kriminalität Polizei lehnt zweite Waffenverbotszone in Magdeburg ab

Die Polizeiinspektion in Magdeburg will vorerst keine zweite Waffenverbotszone in der Landeshauptstadt von Sachsen-Anhalt. Die Bahnhöfe Magdeburg und Halle bleiben damit die einzigen Zonen.

Von Rainer Schweingel Aktualisiert: 27.05.2021, 19:32
Der Hasselbachplatz in Magdeburg soll zumindest vorerst keine zweite Waffenverbotszone werden, erklärte die Polizei
Der Hasselbachplatz in Magdeburg soll zumindest vorerst keine zweite Waffenverbotszone werden, erklärte die Polizei Foto: Sebastian Siebert

Magdeburg - Der Hasselbachplatzin Magdeburg wird in absehbarer Zeit nicht zu einer Waffenverbotszone erklärt. Das geht aus einer Antwort der Polizeiinspektion Magdeburg auf eine Volksstimme-Anfrage hervor. Anlass war die Forderung von Innenstadthändlern, neben dem Hauptbahnhof auch den Hasselbachplatz zu einer Waffenverbotszone zu erklären. Damit solle die Aufenthaltsqualität auf dem einst beliebten Platz wieder hergestellt werden, hatte Händlersprecher Arno Frommhagen Mitte Mai gefordert.

Polizeisprecherin Ilona Wessner erklärte, derzeit sei eine Einrichtung einer Zone nicht geplant. Die Einrichtung solcher Zonen unterliege einer „fortwährenden Lagebeobachtung“ in Zusammenhang mit der Auswertung der Kriminalität vor Ort. Das gelte auch für den Hasselbachplatz.

Der Hasselbachplatz sei ein Kriminalitätsschwerpunkt mit einer „kontinuierlichen Analyse“, die Grundlagen für die Ausrichtung der polizeilichen Arbeit darstelle. Für den Hasselbachplatz gebe es deshalb eine spezielle Einsatzkonzeption. Dazu gehörten auch gemeinsame Streifen von Polizei und Ordnungsamt der Stadt Magdeburg. Zusätzlich werde der Platz videoüberwacht. Weitere Einzelheiten nannte die Polizei nicht.

Vorbild für den Hasselbachplatz sollte die gerade eingerichtete Waffenverbotszone rund um den Hauptbahnhof sein. Über die Einrichtung von solchen Zonen entscheiden auf Grundlage einer Verordnung die Polizeiinspektionen. In Waffenverbotszonen ist das Führen von Waffen sowie Messern mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten.