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Vogelschutzgebiet Laute Party stört Kraniche

Immer wieder kommen junge Leute nachts zu Partys im europäischen Vogelschutzgebiet bei Vienau zusammen.

Von Antje Mewes 07.09.2016, 03:00

Vienau l Erst kürzlich haben junge Männer aus dem Pavillon auf dem Aussichtspunkt im Vogelschutzgebiet eine Party-Höhle gemacht. Die offenen Teile des Gebäudes, die einen Ausblick auf die Rastplätze der Vögel gewähren sollen, wurden mit Planen abgehängt und ein Wochenende dort gefeiert. „Die Musik war so laut, dass sie im Dorf noch gut zu hören war“, berichtet Kreis-Naturschutzbeauftragter Michael Arens. Und Vienau ist von diesem Punkt kilometerweit entfernt. Auch habe er Touristen getroffen, die mit dem Rad oder hoch zu Ross zu dem Aussichtsturm unterwegs waren und ihn dann nicht besteigen konnten, weil er bereits belagert war. Das Gelände ist als ein touristisches Ziel ausgewiesen. Immerhin können dort momentan bis zu 60 Kraniche beobachtet werden, die sich in den flachen Gewässern zum Schlafen einfinden. Es sind jene Kraniche, die sich nicht dem Zug in die Brutgebiete im Nordosten Europas angeschlossen haben, sondern in der Altmark brüten oder den Sommer verbracht haben.

Auch Graugänse leben in dem Gebiet, das mit den eigens angelegten Teichen einen guten Lebensraum bietet. Der allerdings zunehmend gestört wird. Denn das nächtliche Treiben auf dem Aussichtsturm, geschah nicht das erste Mal.

An der Milde am Büster Stau gibt es ebenfalls solche Partyplätze. Dort lebt der seltenste Vogel des Schutzgebietes, der Große Brachvogel. Nur mit viel Mühe gelingt es den Vogelschützern in Zusammenarbeit mit den Landwirten, die letzten Paare dieses einstigen Charaktervogels des Kalbeschen Werders zu bewahren.

„Ich habe ja gar nichts dagegen, dass dort gebadet, geangelt oder tagsüber ein Zelt aufgebaut wird“, sagt Arens. Aber nachts führe der Lärm aus Bassrollen und Stereoanlagen zu einer erheblichen Störung der empfindlichen Vogelwelt. Er bittet darum, darauf in der freien Natur zu verzichten.

Wie der Altmarkkreis mitteilt, ist es generell verboten an Orten, die nicht dafür ausgewiesen sind, zu campen. Das regelt das Landeswaldgesetz. Ausnahmen gibt es auf Privatgrundstücken bei Zustimmung des Eigentümers. Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete wiederum, bedrohte Arten zu stören.