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Sicherheit Wenn die Polizei schießen muss

Nachdem eine Polizeikontrolle eskalierte, mussten die Beamten zum letzten Mittel greifen.

Von Jan Iven 22.07.2019, 03:07

Schönebeck/Staßfurt l Die beiden mutmaßlichen Einbrecher aus dem Salzlandkreis lieferten sich eine filmreife Verfolgungsjagd mit der Polizei in Niedersachsen. Als ihr Opel Vectra am Wochenende dann auf einer Weide zum Stehen kam und die Beamten die beiden festnehmen wollten, gab der Fahrer erneut Gas, um sie zu überfahren. Die Polizisten zogen ihre Dienstwaffen und schossen, trafen aber nicht. Wenige Stunden später konnten die 28 und 30 Jahre alten Männer aus dem Salzlandkreis aufgegriffen werden, als sie zu Fuß fliehen wollten.

Doch wann dürfen Polizisten eigentlich schießen? Dass Beamte ihre Dienstwaffen tatsächlich zücken und sogar einsetzen müssen, kommt nur relativ selten vor. Der Einsatz von sogenannten Zwangsmitteln ist für die Beamten immer die letzte Wahl, und selbst dann ist die Dienstwaffe nur die allerletzte Option. „Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden“, teilte Lars Fischer, Sprecher des Innenministeriums in Magdeburg mit. Geregelt ist dies im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Darin sind auch die zahlreichen Regeln festgeschrieben, die den Gebrauch der Dienstwaffe einschränken. So muss der Einsatz der Waffe zunächst angedroht werden – sofern das ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist. Als Androhung können dabei auch Warnschüsse in die Luft gelten. Zwar wollte sich das zuständige Polizeirevier Göttingen in Niedersachsen nicht näher zu dem Schusswaffengebrauch gegen die beiden Männer aus dem Salzlandkreis äußern. Allerdings wäre es möglich, das die beiden Polizisten ebenfalls nur Warnschüsse auf sie abgaben, da weder die Männer noch das Fahrzeug Treffer abkommen hatte.

Personen sollen durch Schüsse von Angriff oder Flucht abgehalten werden. Der Einsatz sollte möglichst nicht tödlich sein. Nicht eingesetzt werden dürfen Dienstwaffen gegen Kinder, die offenkundig unter 14 Jahre alt sind, sichtbar schwangere Frauen oder wenn Unbeteiligte verletzt werden könnten. Es sei denn – und das ist letztendlich die wichtigste Regel –, der Einsatz ist das einzige Mittel zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben.

Nach der Festnahme der beiden Männer aus dem Salzlandkreis fand die Polizei Werkzeuge in ihrem Wagen, die für Einbrüche geeignet waren. Auch ihre Wohnungen wurden durchsucht. Derzeit wird überprüft, ob sie möglicherweise für weitere Einbrüche in Niedersachsen verantwortlich sein können. Inzwischen wurden sie wieder auf freien Fuß gesetzt. Aus dem Polizeirevier in Bernburg ist zu hören, dass die beiden bereits länger aktenkundig sind. Sie werden sich nun wegen versuchtem Totschlag vor einem Gericht verantworten müssen.