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Abschaffung umstrittenen Paragrafens Werbung für Schwangerschaftsabbruch: Das sagen Frauenärzte aus dem Salzland

Mit der Aufhebung des umstrittenen Paragrafen 219a haben Frauenärzte künftig die Möglichkeit, online über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Das war bislang verboten.

Von Paul Schulz 20.03.2022, 18:15
Künftig dürfen Frauenärzte online über die Möglichkeiten und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs informieren. Der Paragraph 219a des Strafgesetzbuches, der das bislang unter Strafe gestellt hat, soll aufgehoben werden.
Künftig dürfen Frauenärzte online über die Möglichkeiten und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs informieren. Der Paragraph 219a des Strafgesetzbuches, der das bislang unter Strafe gestellt hat, soll aufgehoben werden. Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Schönebeck/Egeln - Für die Schönebecker Frauenärztin Dr. Ines Reinhold-Kubsch steht fest: „Natürlich ist die Streichung des Paragrafen zur Werbung für Schwangerschaftsabbrüche längst überfällig.“ Damit meint sie den umstrittenen Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Dieser stellte es unter Strafe, wenn Frauenärzte und -ärztinnen beispielsweise auf ihren Websites darüber informiert haben, wie und ob sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Doch am 9. März hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesentwurf gebilligt, mit dem dieses „Werbeverbot“ gestrichen werden soll.