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Masernimpfung im Salzlandkreis Kaum Probleme beim Impfen: Was bei den Nachweisen wichtig ist

Seit einiger Zeit müssen Eltern für ihre Kita- und Schulkinder eine Impfung gegen Masern nachweisen. Wie das im Salzlandkreis läuft und inwieweit es zu Konflikten kommt.

Von Anja Riske 29.12.2023, 10:09
Vor Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung muss eine Masernimpfung der Kinder nachgewiesen werden. Alternativ kann beispielsweise auch eine Masernimmunität als Nachweis gelten.
Vor Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung muss eine Masernimpfung der Kinder nachgewiesen werden. Alternativ kann beispielsweise auch eine Masernimmunität als Nachweis gelten. (Symbolfoto: Christian Ohde/Imago)

Staßfurt - Während in den vergangenen Jahren regelmäßig über eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus diskutiert wurde, gibt es eine Impfpflicht gegen Masern bereits seit März 2020 – zumindest eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht: Eltern, die ihre Kinder in Kita oder Schule schicken, müssen eine Immunisierung der Kleinen gegen Masern vorweisen.

Auch die Beschäftigten dieser Einrichtungen müssen ihren Impfstatus nachweisen. Doch wie wirksam kann diese Regelung sein? Und wie läuft die Umsetzung derzeit im Salzlandkreis?

Nachweis im Vorfeld

Hier in der Region weisen Eltern den Masernschutz vor Aufnahme der Kinder in Kita oder Tagespflege durch Vorlage des Impfausweises nach, die Einrichtung dokumentiere das entsprechend, informiert Kreissprecher Marko Jeschor nach Anfrage bei den zuständigen Fachdiensten Gesundheit sowie Jugend und Familie. „Alternativ zur Impfung kann eine vorliegende Masernimmunität oder medizinische Kontraindikation – beides mit ärztlicher Bescheinigung – als Nachweis gelten“, ergänzt er.

Kinder, die bei Aufnahme jünger als zwei Jahre sind, hätten übrigens in der Regel zunächst nur eine Masernimpfung erhalten, sodass im Verlauf der Betreuung die Kontrolle der Zweitimpfung durch die Einrichtung erforderlich sei.

Schulkinder sind Ausnahme

Erfolge kein entsprechender Nachweis, informiere die jeweilige Einrichtung, den Fachdienst Gesundheit des Salzlandkreises über ein dafür vorgesehenes Meldeportal. Die Kreisverwaltung fordere dann dazu auf, den Nachweis entweder im Original per Post zu übersenden oder persönlich vorzuzeigen. Das Dokument werde im Anschluss auf Echtheit und Plausibilität geprüft, erklärt Marko Jeschor.

Eine Kritik, die in der Vergangenheit an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Masern geäußert wurde, bezieht sich auf deren Umsetzbarkeit: Zwar kann bei Verstoß ein Bußgeld verhängt werden; Kinder ohne den Impfnachweis nicht in einer Kita betreut und auch entsprechenden Fachkräften kann gegebenenfalls die Beschäftigung in einer Kindereinrichtung verweigert werden.

Allerdings müssen Schulkinder ihrer Schulpflicht nachkommen können – egal, ob ihre Eltern für sie einen Immunisierungsnachweis vorlegen können oder nicht. Sie „sind vom Betretungsverbot ausgenommen, weil die Schulpflicht als vorrangig anzusehen ist“, heißt es auch seitens des Landkreises.

Wenig Verstöße gegen die Impfpflicht

Solche Konflikte rund um die Impfung oder deren Nachweise sind im Salzlandkreis allerdings eher selten. Es handle sich dabei lediglich um „Einzelfälle“, teilt Marko Jeschor mit. „Dies betraf Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden und somit Frist zum Nachweis der Masernimpfung bis 31. Juli 2022 hatten“, erklärt er.

Auch Fälle von Beschäftigten in Kitas oder Horten, die entweder die Impfung selbst oder aber die Vorlage des entsprechenden Nachweises verweigert haben, gebe es nur selten.