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Amtsgericht Stendal „Restzweifel“ sorgen für Freispruch

Eine wegen Trunkenheit am Steuer angeklagte Stendalerin erhält Freispruch, da "Restzweifel" geblieben sind.

Von Wolfgang Biermann 12.01.2018, 13:53

Stendal l Mit einem Freispruch nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ endete jüngst vor dem Amtsgericht ein Prozess, in dem eine Stendalerin der Trunkenheit im Verkehr beschuldigt war. „Ich persönlich glaube, dass Sie gefahren sind, aber man kann es Ihnen nicht beweisen“, sagte Richter Thomas Schulz in der Urteilsbegründung zur Angeklagten. Die Staatsanwältin hatte die Trunkenheitsfahrt als erwiesen angesehen und für die rechtlich bislang unbescholtene Angeklagte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro (900 Euro) gefordert.

Fest stehe, dass die Angeklagte einen amtlich dokumentierten Blutalkoholwert von fast 1,7 Promille hatte. Fakt sei auch, dass der Motor ihres VW Golf laut Feststellung von zwei Polizisten warm war, so Richter Schulz. Vielleicht habe der Alibi-Zeuge gelogen, vielleicht aber auch ihre Freundin, die jetzt wohl keine Freundin mehr ist. Die Angeklagte war am Abend des 11. September vorigen Jahres in der Wohnung der Freundin in der Bahnhofsvorstadt zu Besuch. Während die Freundin angab, dass sie mit dem Auto da gewesen sei, behauptete die Angeklagte, von Stendal-Nord mit dem Fahrrad gekommen zu sein. Laut Richter Schulz konsumierten beide „erheblich Alkohol“. Dann sei es zum Streit gekommen.

Die Freundin gab an, sie habe verhindern wollen, dass die Angeklagte mit dem Auto nach Hause fährt und sich dem VW Golf in den Weg gestellt. Dabei sei sie fast überfahren worden. Aus Sorge um ihre Freundin habe sie dann die Polizei gerufen, so die Freundin weiter. Zwei Beamte klingelten bei der Angeklagten, um sie nach einem positiven Atemalkoholtest zur Blutprobenentnahme zu bringen.

Hier setzt die Aussage des Entlastungszeugen ein, der angab, dass er sich den Golf der Angeklagten Tage zuvor ausgeliehen und an jenem Abend zurückgebracht habe. Zusammen sei man im Schlafzimmer gewesen, als die Polizei klingelte und das Liebesspiel störte. Er will sich später aus der unverschlossenen Wohnung entfernt haben. Was ein Polizist als Zeuge aber infrage stellte. Demnach habe die Angeklagte die Tür zugeschlossen. Und der Zeuge hatte angegeben, keinen Schlüssel zu besitzen.

Letztlich befand Richter Schulz, dem Verteidiger folgend, dass es keine für eine Verurteilung nötige Sicherheit gebe. Es seien „Restzweifel“ geblieben. Die könne man ja in dem etwaig von der Staatsanwaltschaft angestrengten Berufungsprozess vor dem Landgericht ausräumen. Sprach‘s und händigte der Freigesprochenen den beschlagnahmten und in den Akten befindlichen Führerschein wieder aus. Dazu kann sie sich auch noch auf eine finanzielle Entschädigung für die Zeit ohne „Pappe“ freuen.