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Gericht Ex-Chefarzt betrügt Arbeitsamt

390 Euro Geldstrafe für Mediziner, der eine Zeitlang in der Altmark als Chefarzt tätig war.

Von Wolfgang Biermann 07.12.2020, 23:01

Stendal l Das Amtsgericht hat jüngst einen Mediziner, der eine Zeitlang in der Altmark als Chefarzt eines Krankenhauses tätig war, in Abwesenheit wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 390 Euro verurteilt. Dazu kommt, dass der 52-Jährige gut 2200 Euro an das Arbeitsamt zurückzahlen muss.

Der Akademiker war arbeitslos geworden und hatte Leistungen vom Jobcenter Stendal bezogen. So weit, so gut. Der in Südwestdeutschland geborene Angeklagte hat es dann aber offenbar versäumt, dem Arbeitsamt die Aufnahme einer neuen Tätigkeit mitzuteilen. Und das gleich zweimal.

In der ersten Anklage ging es um rund 1500 Euro. Und in der zweiten Anklage um zirka 700 Euro, die der Angeklagte zu viel er- und behalten hatte. Die Gründe für den Bezug des Arbeitslosengeldes wurden nicht genannt. Denn der Angeklagte blieb seinem Prozess unentschuldigt fern.

Ursprünglich hatten Staatsanwaltschaft und Gericht zumindest die erste Betrugstat auf schriftlichem Weg sanktionieren wollen. Dazu hatte das Amtsgericht im Mai einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 13 Euro (390 Euro) erlassen. Dagegen hatte der Arzt, der nach seinem wohl nur kurzem Intermezzo als Chefarzt in der Altmark jetzt wieder in seinem Heimatbundesland lebt, mit recht markigen Worten schriftlich Einspruch eingelegt. So kam es, dem Gesetz folgend, zum Prozess.

Die Staatsanwaltschaft Stendal hatte zwischenzeitlich eine weitere Anklage im zweiten Betrugsfall erhoben. Diese sollte gleich mit verhandelt werden. Doch der Angeklagte kam nicht. Es habe keine Reaktion auf die Ladung zum Prozess gegeben, hieß es vonseiten des Gerichts. Die Ladung sei nachweislich per Zustellungsurkunde erfolgt und dem Angeklagten fristgemäß zugegangen. Was tun?

Erneuter Prozesstermin und möglicherweise wieder umsonst warten? Staatsanwalt und Richter verständigten sich auf eine pragmatische Lösung von juristischer Spitzfindigkeit. Das Verfahren bezüglich der zweiten Anklage wurde im Hinblick auf die erste eingestellt. Die war ja per Strafbefehl geregelt worden, gegen den der Angeklagte zwar Einspruch eingelegt hatte. Da er aber unentschuldigt fehlte, sei sein Einspruch – dem Gesetz folgend – zu verwerfen, hieß es in der Begründung vom Gericht.

So blieb es bei der Geldstrafe von 390 Euro. Zumindest theoretisch verbleibt dem Angeklagten noch eine letzte Chance. Sollte er Berufung einlegen und nachweisen können, dass er entschuldigt verhindert war oder die Ladung nicht erhalten hat, könnte ihn das Landgericht Stendal in den „alten Stand versetzen“. Dann könnte es doch noch einmal zum Prozess vor dem Amtsgericht kommen.