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Üble Nachrede per Internet?

Von Wolfgang Biermann 30.11.2015, 16:18

Stendal l Außer Spesen nichts gewesen: Üble Nachrede wurde einem Mann aus Tangermünde kürzlich in einem Prozess vor dem Amtsgericht vorgeworfen. Der bislang rechtlich unbescholtene Mittfünziger, Fachmann für Informationstechnik (IT) und als solcher Betreiber einer überregional agierenden Internetplattform, soll einen am Bodensee lebenden Mittsiebziger diffamiert haben.

„Ich bin der schöne E... und liebe alle Männer. Ruft mich an.“ Das soll laut Anklageschrift unter der Firmenadresse des Mittsiebzigers, allem Anschein nach ein gebürtiger Italiener, am 11. März dieses Jahres im Internet gestanden haben. Er könne sich die Anzeige des Mannes aus Süddeutschland nicht erklären, sagte der Angeklagte. „Ich weiß nicht, warum ich sowas tun sollte.“ Der Anzeigenerstatter könne den Eintrag doch auch selbst getätigt haben. „Und dann Anzeige erstatten?“, schaute Richter Thomas Schulz ungläubig.

Das vermeintliche Opfer, das möglicherweise dazu als Zeuge hätte Auskunft geben können, hatte sich entschuldigt, aufgrund des Alters nicht nach Stendal kommen zu können. Er könne sich erinnern, dass er mit dem Mann in Süddeutschland Zwist wegen der Bezahlung des Internetauftritts gegeben habe, sagte der Angeklagte. Er hätte den Mann an die Zahlung der Jahresgebühr von 22 Euro erinnern müssen. Mittlerweile habe dieser die Seite aber gekündigt. Möglicherweise könne daraus Frust gegen ihn entstanden sei.

Möglich sei aber auch, dass der Zeuge sein Passwort zum Zugriff auf die Internetseite jemand anderem gegeben habe. Natürlich hätte auch er als sogenannter Administrator der Seite dies tun können, räumte er auf Nachfrage des Gerichts ein. „Aber warum?“ Er hätte tausende Kunden, aber „noch nie so was erlebt.“

Der angeblich Diffamierte hatte laut Gericht ein am Bodensee ansässiges Anwaltsbüro mit der Strafanzeige beauftragt. Zivilrechtliche Ansprüche gebe es nicht, sagte der Angeklagte. Das Ganze sei „für ein Strafgericht ohnehin nicht so ganz geeignet“, sagte Richter Schulz. Er regte die Einstellung des Verfahrens zu Lasten der Staatskasse ohne jedwede Auflage für den Angeklagten an. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich einverstanden.