1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Stendal
  6. >
  7. Mitpatient mit Bastelschere traktiert

Urteil: Bewährung Mitpatient mit Bastelschere traktiert

Weil sie intelligenzgemindert ist, verurteilte das Stendaler Landgericht eine Heimbewohnerin wegen zweier Straftaten auf Bewährung.

Von Wolfgang Biermann 30.10.2018, 00:00

Stendal l Weil sie nach Auffassung der Richter in unbeobachteten Momenten zwei Straftaten „mittelschweren Grades“ beging, hat das Landgericht eine stark intelligenzgeminderte Bewohnerin einer Heimeinrichtung im Salus-Landeskrankenhaus Uchtspringe wegen Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Freiheitsstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Im Raum stand die Unterbringung der 38-Jährigen in dergeschlossenen psychiatrischen Abteilung (Maßregelvollzug).

Das hielt die Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer, Richterin Simone Henze-von Staden, in der Urteilsbegründung aber für „unverhältnismäßig“, weil „trotz eines weiteren Vorfalles in jüngster Zeit“ von der Angeklagten keine große Gefahr für Leib und Leben ausgehe. Als Bewährungsauflage muss sie 100 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.

Im Wäsche-Servicebereich des Hauses 49 hat sie am 8. März vorigen Jahres mit einem stibitzten Feuerzeug in einem Sanitärraum einen Papierkorb aus Drahtgeflecht in Brand gesetzt. Der entflammte nicht, weil sich darin nur etwas Kunststoff und kleine Wäschestücke befanden (Schaden: unter 500 Euro).

Allerdings erlitten drei Mitbewohnerinnen beziehungsweise Klinik-Mitarbeiterinnen leichte Rauchgasvergiftungen, die behandelt werden mussten. Die alarmierte Feuerwehr konnte das Feuer recht zügig löschen.

Eine Gefahr habe nicht wirklich bestanden, weil der Papierkorb aus Draht und der Raum gefliest war, es Feuermelder, Feuerlöscher und Brandschutztüren gab, befand Richterin Henze-von Staden.

Weitaus schlimmer war es bei einem weiteren Vorfall, den die Richter als gefährliche Körperverletzung einstuften, weil mit einem „gefährlichen Gegenstand“, einer Bastelschere, verübt. Wiederum in einem unbeobachteten Moment griff sich die Angeklagte am 5. Juli vorigen Jahres eine herumliegende Bastelschere und schnitt damit einem hilflosen Mitpatienten Warzen im Gesicht und an den Händen ab, was zu Blutungen bei diesem führte.

Streben nach Aufmerksamkeit und Langeweile führte das Gericht in der Urteilsbegründung als Motivation für die Taten an. Sie habe aber im Zustand der „erheblich geminderten Schuldfähigkeit“ gehandelt, was zur Verringerung der Strafe der sich geständig zeigenden Angeklagten geführt habe.

Damit folgten die Richter dem Gutachten des Lüneburger Gerichtspsychiaters Dr. Reiner Friedrich. Die Staatsanwaltschaft hatte versuchte Brandstiftung, Sachbeschädigung sowie gefährliche Körperverletzung angeklagt und im Plädoyer 18 Monate Gefängnis und die Unterbringung im Maßregelvollzug gefordert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision beim BGH ist möglich.