1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Wolmirstedt
  6. >
  7. Tierrettung kann für Halter teuer werden

Feuerwehr Tierrettung kann für Halter teuer werden

Der Verbandsgemeinderat Elbe-Heide hat die Satzung für Gebühren bei Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr beschlossen.

Von Burkhard Steffen 29.12.2017, 10:00

Schricke l Mit Inkrafttreten des neuen Brand- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt musste auch die bestehende Satzung überarbeitet werden. Die „Satzung über die Erhebung von Kostensatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Elbe-Heide“, so die korrekte Bezeichnung, gibt es bereits seit 2010.

„Die durch die Gesetzesänderung notwendige Überarbeitung ermöglicht es jetzt, dass nicht mehr wie bisher jedes eingesetzte Fahrzeug gesondert kalkuliert werden muss, sondern, dass pauschalisiert werden kann“, sieht Verbandsgemeinde-bürgermeister Thomas Schmette (CDU) eine deutliche Vereinfachung bei der Bearbeitung der Einsatzfälle.

Hintergrund der Satzung ist, dass für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebühren erhoben werden können. Das betrifft unter anderem Einsätze die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Aber dazu gehören beispielsweise auch durch Brandmeldeanlagen unnötig ausgelöste Einsätze oder auch das Stellen von Brandsicherheitswachen.

Doch auch viele andere Ereignisse, zu denen die Kameraden gerufen werden, fallen unter die Rubrik „gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen“. Die Satzung führt dabei unter anderem das Beseitigen von Ölschäden oder sonstiger umweltgefährdender Stoffe, Türöffnungen bei Gebäuden, Wohnungen oder Aufzügen, das Einfangen von Tieren oder das Auspumpen von Kellern auf. Auch die Mitwirkung von Kameraden der Feuerwehr bei Räum- und Aufräumarbeiten, bei der Absicherung von Gebäuden oder die Bereitstellung von Feuerwehrleuten oder Technik in anderen Fällen sind gebührenpflichtig.

Die Gebührenpflicht trifft diejenigen, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, beziehungsweise die Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatzfall ausgelöst hat. Gebührenpflichtig sind auch Auftraggeber oder Bürger, die grundlos oder fahrlässig den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst haben. Auch Fehlalarmierungen durch fehlerhaft arbeitende Brandmeldeanlagen, wie sie des Öfteren vorkommen, sind kostenpflichtig.

Die Satzung regelt auch Gebührenpflicht und -schuld. So entsteht die Gebührenpflicht bereits mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Gerätehaus. „Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet“, heißt es dazu explizit im Paragraphen fünf der Satzung. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehren in das Gerätehaus.

Als Mindestbeitrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Die Gebühren können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.