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Satzung über Straßenreinigung

23.07.2011, 04:28

Anlieger-Reinigungspflicht (1) Die Eigentümer der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke haben (a) die Geh- und Radwege der Straßen, sowie die Grünstreifen und sonstige unbefestigte Flächen zu reinigen; (b) zusätzlich die Straßen und Fahrbahnen, die nicht von der Stadt gereinigt werden, bis zur Mitte sauberzuhalten. (2) Die Durchführung des Winterdienstes obliegt den Eigentümern.

Reinigungshäufigkeit (1) Die zu reinigenden Straßen und Fahrbahnen werden nach Bedarf, jedoch mindestens 14-tägig, gereinigt. (2) Bei Geh- und Radwegen hat die Reinigung nach Bedarf zu erfolgen.

Art, Maß und Ausdehnung (1) Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Gras, Moos, Laub und Unrat. (2) Bei den Reinigungsarbeiten ist einer Staub-entwicklung durch Anfeuchten der Straße vorzubeugen. (3) Der Kehricht darf den Nachbarn nicht zugekehrt werden. Er darf auch nicht in Regeneinläufe, Rinnsteine, Gräben, Einlaufschächte gekehrt oder auf anderen Grundstücken abgelagert werden.