Wahlbenachrichtigungen sorgen für Verwirrung Stadt Zerbst klärt auf, warum Unterlagen vermeintlich doppelt und nicht getrennt verschickt werden
In diesen Tagen erhalten alle wahlberechtigten Bürger der Stadt Zerbst ihre Wahlbenachrichtigungen zur Landtagswahl und zur Landratswahl. Schon die Ähnlichkeit der Wahltitel irritiert einige Menschen, es gäbe Unverständnis über die getrennte oder vermeintlich doppelte Wahlbenachrichtigung. Was dahinter steckt, erklärt die Stadt Zerbst.

Zerbst
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In diesen Tagen erhalten alle wahlberechtigten Bürger der Stadt Zerbst ihre Wahlbenachrichtigungen zur Landtagswahl und zur Landratswahl. Schon die Ähnlichkeit der Wahltitel irritiert einige Menschen, es gäbe Unverständnis über die getrennte oder vermeintlich doppelte Wahlbenachrichtigung. Das geht aus einem Presseschreiben der Stadt Zerbst hervor. Dazu sei zu erklären: Die Landtagswahl findet ihre Rechtsgrundlagen im Landeswahlgesetz und der Wahlordnung dazu. Das Wahlrecht besteht ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Landratswahl basiere auf den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. Das Wahlrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres, heißt es weiter von der Stadt.
Daher seien getrennte Wählerverzeichnisse zu führen. Aus den Wählerverzeichnissen wird der Druck der Wahlbenachrichtigungen entwickelt.
Unterschiedliche Fristen gelten
Außerdem gelten unterschiedliche Fristen in den gesetzlichen Grundlagen. Das führe dazu, dass die Bewerber für die Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss bereits festgestellt wurden, die Stimmzettel bereits gedruckt wurden und zum Versand der Briefwahlunterlagen in der Stadtverwaltung seit Freitag vorliegen. Die Bearbeitung der Briefwahlanträge für die Landtagswahl könne laut Stadt damit zeitnah vorgenommen werden.
Die Zulassung der Landratswahlbewerber sei noch nicht abgeschlossen. Mit der Ausgabe der Stimmzettel ist vor dem 20. Mai 2021 nicht zu rechnen. Damit sei der Versand der Briefwahlunterlagen für die Landratswahl vor dem 20. Mai nicht möglich. Auch wiederholte Nachfragen dazu ändern nichts an der Situation, erklärt die Stadt.
Nur zwei Personen dürfen Briefwahlstelle auf einmal betreten
In der Zeit vom 25. Mai bis 4. Juni öffnet zusätzlich die Briefwahlstelle der Stadtverwaltung. Aufgrund der Corona-Vorschriften dürfen nur zwei Personen die Räumlichkeit betreten. Warteräume stehen nicht zur Verfügung. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen, heißt es weiter. Deshalb bittet die Stadtverwaltung in dem Schreiben die Wähler, die Briefwahlunterlagen schriftlich zu beantragen und zu Hause auszufüllen. Die Wahlbriefe werden entgeltfrei durch die Deutsche Post befördert. Auch der Einwurf in den Postkasten der Stadtverwaltung (Standort Eingang Schloßfreiheit 12) sei möglich. Eine persönliche Abgabe ist in Corona-Zeiten nicht zweckdienlich.
Für eine eventuelle Stichwahl zur Landratswahl am 27. Juni sei wichtig: Diejenigen Bürger, welche am 6. Juni aufgrund ihres Alters noch nicht wahlberechtigt waren, bis zum 27. Juni aber das 16. Lebensjahr vollenden, wahlberechtigt zur Stichwahl werden. Allerdings sei laut der Stadt hier gesetzlich geregelt, dass die Betroffenen einen Wahlschein beantragen müssen. Der Antrag auf einen Wahlschein kann formlos schriftlich oder per E-Mail an das Wahlamt der Stadt Zerbst gerichtet werden (E-Mail-Adresse: Astrid.Krueger@Stadt-Zerbst.de). Der Antrag sollte beinhalten, ob der Wahlberechtigte in einem Wahllokal oder per Briefwahl wählen möchte.