Debatte um Abfallsatzung hält an Zerbster bleiben auf Banderolen sitzen
Sieben Monate nach Einführung einer einheitlichen Abfallsatzung in Anhalt-Bitterfeld fragen sich viele Eigenheimbesitzer in Zerbst, wohin mit den Restmüll-Banderolen, die nicht gebraucht werden. Derweil bezieht Landrat Uwe Schulze Stellung zu einer Anfrage von Antonio Ferreira, die der während der Juni-Sitzung des Kreistages zur Prüfung der erhobenen Entsorgungsentgelte durch den Landesrechnungshof stellte.
Zerbst. "Bisher habe ich lediglich zwei Banderolen für den Restmüll verbaucht. Was soll ich mit den anderen machen?", fragt Arnold Götz am Leser-Telefon nach. Er hat sich - wie viele seiner Nachbarn in den Weizenberge - für die kleinste Restmüll-Variante entschieden. "Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass die Banderolen verfallen", ist Götz empört. Alle aufzubrauchen, schafft er bis Ende des Jahres nicht. "Soll ich jetzt Müll anfahren lassen, um alle Banderolen einlösen zu können?"
"Eine Rückgabe ist nicht möglich"
Eine Nachfrage bei Hartmut Eckelmann, Geschäftsführer der Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke, bestätigt die Aussage. "Ja, die Banderolen würden dann verfallen. Eine Rückgabe ist nicht möglich."
Damit ist erneut jener Knackpunkt der Abfallsatzung in der Kritik, der bereits im Vorfeld der Satzungseinführung für Aufregung sorgte: Die Festlegung einer Pflichtmenge. "Die Mehrzahl von Abfallsatzungen enthalten solche Pflichtmengen", erklärt Eckelmann. Zuvor hat es in Zerbst eine solche Pflichtmenge nicht gegeben. "Daher ist der Ärger auch nachzuvollziehen. Aber es ist ein Kompromiss, der in einem einheitlichen Landkreis mit einer einheitlichen Abfallsatzung gefunden werden musste." In Köthen und Bitterfeld hätten die Pflichtmengen zuvor sogar höher gelegen, als die jetzigen 40 Liter pro Monat.
Während die Zerbster Kritik an Mindestabfallmengen wieder aufkocht, hat der Landrat in einer Stellungnahme die Anfragen von Antonio Ferreira beantwortet, die dieser während der Einwohnerfragestunde in der Juni-Sitzung des Kreistages stellte.
Zum einen wollte der Zerbster wissen, weshalb der Landkreis Anhalt-Bitterfeld, obwohl er den Prüfrechten im Hinblick auf die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke (KW ABI)unterliegt und trotz Hinweises des Landesverwaltungsamtes, einer Prüfung der erhobenen Abfallentsorgungsentgelte durch den Landesrechnungshof nicht zustimmte. Zum anderen fragte er, wann dieses Prüfungsrecht erteilt wird oder ob der Landkreis eine Prüfung nicht vielmehr scheue.
Zur Klärung des Sachverhaltes arbeitete Schulze den Sachverhalt von Grund weg auf. So werden die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bei eigenständigen Rechtspersönlichkeiten des Landkreises - und das sind die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke - nicht im Einzelfall, sondern generell eingeräumt. Gegenstand dieses Prüfrechts ist jedoch nicht die Entgeltgestaltung- und kalkulation. In Konsequenz stand jene auch im Kreistag nie zur Diskussion.
Ob dem Landesrechnungshof ein Prüfrecht bei der Gesellschaft Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke eingeräumt werden soll, stand im Kreistag zur Diskussion, lange bevor die nun kritisierte Abfallsatzung samt Preisblatt existierte. Es war bereits im Zuge der Verschmelzung der bestehenden Altgesellschaften Bitterfelder Entsorgungsgesellschaft und der Be- und Entsorgung Zerbst Diskussionsgegenstand.
"Es geht nicht ums Verhindern"
Das Prüfrecht ist damals durch den Kreistag mit den Argumenten abgelehnt worden, dass die beiden Alt-Gesellschaften ebenfalls kein gesondertes Prüfrecht für den Landesrechnungshof vorsahen und für die KW ABI im Gesellschaftsvertrag das umfassende Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises und eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen des Jahresabschlusses statuiert ist. "Ein generelles Prüfrecht bei der Gesellschaft für eine dritte Prüfeinrichtung wird und wurde in der Vergangenheit als überflüssig angesehen", heißt es weiter.
Dennoch ist jederzeit eine Prüfung der Abfallsatzung durch den Landesrechnungshof möglich. Die Abfallsatzung ist durch den Landkreis erlassen worden und dieser unterliegt uneingeschränkt dem Prüfrecht des Landesrechnungshofes.
Somit - so Schulze - gehe es nicht um das Verhindern einer weiteren Prüfung der Entgeltgestaltung- und kalkulation. Prüfungen sind bereits durch die entsprechende Fachabteilung sowie Kommunalaufsicht beim Landesverwaltungsamt Halle und von einem Rechtsanwaltsbüro geprüft worden. Daher fühle man sich im Falle einer Prüfung durch den Landesrechnungshof "gut vorbereitet".