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Bonuszahlungen von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien dagegen nicht Mindert Gutschrift für Gesundheitsvorsorge den Bedarf?

02.01.2013, 01:35

Bei jeder von ihrer Krankenkasse empfohlenen Vorsorgeuntersuchung hat sich Marlies Müller bescheinigen lassen, dass sie diese Gratisleistung im Interesse der eigenen Gesunderhaltung in diesem Jahr nutzte.

Im Bonusheft der Leserin aus der Gemeinde "Am großen Bruch" im Bördekreis sind 2012 so etliche Untersuchungsnachweise "gestempelt".

Als Bonus dafür gibt es von der Krankenkasse eine Gutschrift. Wird diese Überweisung aufs Konto als Einkommen beim ALG II angerechnet oder ist die Bonuszahlung anrechnungsfrei?, wollte die gesundheitsbewusste Frau erfahren. Antwort auf diese Frage erhielten wir von der der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit: "Bonuszahlungen nach Paragraf 65a SGB V, die von den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt werden, sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten fördern. Sie bleiben als zweckbestimmte Einnahmen nach dem SGB II anrechnungsfrei."

Anders sei es jedoch bei Prämien, die wegen einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse an die Versicherten gezahlt werden. "Sie sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden", erläuterte Christian Weinert, Pressesprecher der Hallenser Behörde. (goe)