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Bedeutung einer Vorsorgevollmacht Wenn`s nicht alleine geht

Kann ein erwachsener Mensch plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden, muss es ein anderer tun. Und für genau so einen Fall kann eine Vorsorgevollmacht vieles einfacher machen. Die Voraussetzung: Ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen.

Von Franziska Ellrich 24.04.2015, 03:22

Möckern l Tobias Koch, Kanzler der theologischen Hochschule Friedensau, stellte gleich zu Beginn seines Vortrags klar: "Gedanken über eine Vollmacht sollte man sich unbedingt in dem Moment machen, wo man noch klar entscheiden kann." Die Kreisseniorenvertretung hatte den Profi-Juristen kürzlich zur Themenveranstaltung in die Stadthalle Möckern eingeladen. "Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?", sollte die Frage an diesem Nachmittag lauten.

Und Tobias Koch gab die Antworten: Gibt es keine Vorsorgevollmacht, kann es passieren, dass ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt wird. Denn: Nur weil die Eltern für ihre Kinder entscheiden, solange sie nicht volljährig sind, hieße das nicht, dass Kinder auch für ihre Eltern entscheiden dürfen. "Und auch nicht der Ehegatte", ergänzte Koch. Das alles sei nur in einer Notfallsituation möglich.

Sobald es sich nicht mehr um einen Notfall handelt, könne ein Familienmitglied zum Beispiel im Krankenhaus nicht "rechtsverbindlich in eine bestimmte Behandlung einwilligen". Kann der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden, wird Tobias Koch zufolge der Staat die Entscheidungen an jemanden delegieren, den das Gericht ausgesucht hat. Handelt es sich im Gegensatz zu einer geistigen oder körperlichen Behinderung, um eine seelische Behinderung - zum Beispiel im Fall Demenz - kommt ein Betreuer nur dann zum Einsatz, wenn jemand rechtliche Angelegenheiten nicht mehr regeln kann.

Und das sei dann der Fall, wenn die Frage "Kann der Betroffene die Konsequenzen seiner getroffenen Entscheidungen überblicken?" nicht mehr mit einem Ja beantwortet werden kann. Muss also ein Betreuer eingesetzt werden, werden sowohl ein Gutachten vom Neurologen als auch Anhörungen durch einen Richter nötig.

Tobias Koch machte deutlich: Trotz einem Betreuer bleiben Ehe, Testament und Wahlrecht des Betroffenen grundsätzlich erhalten. In 55 Prozent der Fälle übernehmen Verwandte die Verantwortung, in 40 Prozent sind es sogenannte Berufsbetreuer und in fünf Prozent der Fälle springen Ehrenamtliche als Betreuer ein.

Egal, wer die Betreuung übernimmt, "es gilt immer im Interesse des Betreuten und nach seinen Wünschen zu handeln", stellte Koch klar. Und wenn diese Rolle kein gerichtlich bestellter Betreuer, sondern eine bekannte Vertrauensperson übernehmen soll, kann eine Vorsorgevollmacht genau das sicher stellen. In dem Schriftstück wird genau bestimmt, was der Betreuer darf - vom Konto verwalten über Behördenpost öffnen bis hin zum Mietvertrag kündigen.

"Wenn Grundstücke im Spiel sind, sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden", erklärte Koch. Das kann allerdings ein paar hundert Euro kosten. Ohne Notar sei es jedoch zum Beispiel für den Betreuer nicht möglich, das Haus des Betroffenen zu verkaufen. Wer sicherheitshalber die Identität des Betreuers beglaubigen lassen will, kann das für eine Gebühr von zehn Euro bei der Betreuungsbehörde. Ohne solche Beglaubigung könne es laut Koch Ärger zum Beispiel bei der Bank geben.

Ist die Vollmacht ausgefüllt, kann diese gegen eine Verwaltungsgebühr beim Betreuungsgericht hinterlegt werden, machte Tobias Koch aufmerksam. Die Dokumente müssten dann nicht noch mal neu unterschrieben werden: So eine Vollmacht gilt bis auf Widerruf.