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Waffenrecht AfD-Mitgliedschaft allein reicht nicht für Waffenentzug

Das Verwaltungsgericht Gera sieht im AfD-Parteibuch allein keinen Grund für den Entzug von Waffenbesitz. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist jedoch noch möglich.

Von dpa 10.02.2026, 14:21
Das Geraer Verwaltungsgericht gibt vier Klagen von AfD-Mitgliedern in waffenrechtlichen Verfahren statt. (Archivbild)
Das Geraer Verwaltungsgericht gibt vier Klagen von AfD-Mitgliedern in waffenrechtlichen Verfahren statt. (Archivbild) picture alliance / Jan Woitas/dpa-Zentralbild/ZB

Gera - Die Mitgliedschaft in der AfD rechtfertigt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera für sich genommen kein Waffenverbot. AfD-Mitgliedern darf daher nicht allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft pauschal der legale Waffenbesitz untersagt werden, entschied das Verwaltungsgericht in Gera und gab damit Klagen von vier AfD-Mitgliedern statt.

In den Fällen hatten Waffenbehörden mehrerer Landkreise sowie einer kreisfreien Stadt waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen oder deren Erteilung abgelehnt. Grundlage dafür ist das Waffengesetz, wonach Personen in der Regel als unzuverlässig gelten, wenn sie Mitglied einer Vereinigung sind oder waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.

Die Behörden beriefen sich dabei auf Einschätzungen des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz, das den Thüringer AfD-Landesverband als erwiesen rechtsextremistisch einstuft. Nach Ansicht des Gerichts steht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Landesverband gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und dabei eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ einnehme.

Hohe Hürden für den Eingriff in Parteirechte

Die pauschale Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellt den Angaben nach allein aufgrund der Parteimitgliedschaft einen erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien dar. Für die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ reiche es nicht aus, einzelne Äußerungen von Funktionären zusammenzustellen, wenn diese weder repräsentativ seien noch in ihrer Gesamtheit den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch erreichten, hieß es. 

Die Voraussetzungen für die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ konnte die Kammer im Falle des AfD-Landesverbands Thüringen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die vom Verfassungsschutz herangezogenen 37 Äußerungen von AfD-Funktionären aus einem Zeitraum von rund neun Jahren genügten dafür nicht. Die Zitate seien in Inhalt, Kontext und Qualität zu heterogen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Berufung am Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.