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AltanschließerRechnungen, Fristen, Widersprüche

Fragen und Antworten zur nachträglichen Beitragserhebung für Abwasseranschlüsse.

04.02.2016, 23:01

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass eine nachträgliche Beitragserhebung für Abwasseranschlüsse in Brandenburg nicht rechtens ist Das Urteil hat in Sachsen-Anhalt etliche Fragen aufgeworfen. Es antworten Holger Neumann von der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund und Wolf-Rüdiger Beck vom Initiativwerk Kommunale Abgaben (INKA) in Sachsen Anhalt.

1. Was kann ich tun, wenn ich den geforderten Beitrag bereits bezahlt habe? Habe ich eine Chance, das Geld zurückzubekommen?

Wenn Sie keinen Widerspruch eingelegt haben und der Bescheid daher rechtskräftig geworden ist, stehen die Chancen dafür eher schlecht. Denn bisher ist es noch nicht entschieden, ob die Beitragserhebung des Herstellungsbeitrages II verfassungswidrig war. Bei einer verfassungswidrig erhobenen Abgabe gibt es zwar prinzipiell einen Anspruch auf Rückzahlung, dem steht aber die Bestandskraft des Bescheides entgegen. Derartige Fragen werden derzeit intensiv in Brandenburg diskutiert. Die sich dort entwickelnde Rechtsprechung wird auch für Sachsen-Anhalt anwendbar sein.

Im Augenblick können Sie also nichts weiter tun, als die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

2. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich jetzt Post von meinem Abwasserverband bekomme und nachträglich zahlen soll?

Die Übergangsfrist für Altfälle endete am 31.12. 2015. Damit wäre ein Bescheid nach diesem Termin über einen Herstellungsbeitrag II grundsätzlich rechtswidrig. Es können aber andere Beitragsbescheide, z. B. für Abwasserneuanschlüsse oder für den Straßenausbau ergehen, die wirksam sind.

3. Das BVerfG hat im Dezember entschieden, dass eine nachträgliche Beitragserhebung nicht rechtens ist. Warum wird dieses Urteil in Sachsen-Anhalt nicht angewandt?

Das Bundesverfassungsgericht hat nicht den generellen Grundsatz aufgestellt, dass nachträgliche Beitragserhebungen immer verfassungswidrig sind. Es hat sich in seinem Urteil mit einer konkreten Gesetzeslage in Brandenburg befasst. Das Urteil ist daher auf die Verhältnisse in Sachsen-Anhalt nicht direkt übertragbar. Allerdings können die dortigen grundsätzlichen Überlegungen zur Entscheidungsfindung und der Urteilsbegründung analysiert werden, um daraus Rückschlüsse für die Lage in Sachsen-Anhalt zu ziehen.

Haus & Grund Sachsen-Anhalt und das Initiativwerk Kommunale Abgaben (INKA) erarbeiten derzeit eine Analyse zur Übertragbarkeit des Brandenburger Urteils auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt. Dieser Beitrag wird in der Fachzeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ veröffentlicht und auch auf der Internetseite des Landesverbandes Haus & Grund unter www.hugsa.net publiziert.

4.Wie kann ich richtig Widerspruch einlegen, damit ich nicht zahlen muss?

Der Widerspruch ist ein Ververfahren, das die Rechtsposition des Beitragspflichtigen aufrechterhält, ihn allerdings nicht von der Zahlung des Beitrages entbindet. Wenn Sie das Geld nicht haben, um die Beitragssumme aufzubringen, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder aber einen Stundungsantrag unter Billigkeitsgesichtspunkten stellen.

Aber Achtung! Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der gut begründet sein muss, allein reicht nicht. Denn dem Antrag muss vom Abwasserverband oder von der Gemeinde stattgegeben werden. Erweist sich der Bescheid später doch als richtig, sind 6 Prozent Aussetzungszinsen pro Jahr zu zahlen.

Der Erlass des Innenministeriums, in dem die Verbände dazu aufgefordert werden, die Verzinsungsregelung aus der Abgabenordnung nicht anzuwenden, ist nicht verbindlich, sondern nur, so ein Vertreter des Innenministeriums bei einer Tagung in Wörlitz, eine Empfehlung.

Wir raten daher, Widerspruch einzulegen und gleichzeitig den Beitrag zu bezahlen.

Wenn Sie in einer sozialen Notlage sind, können Sie auch einen Antrag auf Ratenzahlung beim Abwasserverband stellen und gleichzeitig beantragen, dass Ihnen die Aussetzungszinsen erlassen oder verringert werden.

Ohne Beachtung der genanten Vorschriften kann es richtig teuer werden: Dann können Säumnisgebühren von 1 % pro angefangenen Monat, d. h. rund 12 % pro Jahr, in Rechnung gestellt werden.

5. Wie muss ich den Widerspruch begründen?

Jeder Beitragsbescheid sollte zunächst einer formellen Prüfung unterzogen werden.

Zunächst ist zu überprüfen, ob die persönlichen Angaben stimmen und ob die zugrunde gelegten Grundstücksdaten (z. B. Grundstücksgröße und Zahl der Vollgeschosse) richtig sind. Weiter sind die Grundstücksverhältnisse und die Frage, ob das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder wenigstens die Möglichkeit eines Anschlusses an einen Sammler hat, festzustellen. Ebenfalls ist die Anwendung einer evtl. in der Satzung enthaltenen Tiefenbegrenzung zu überprüfen. Gleichzeitig sollte man einen Blick in die Satzung werfen, um gegebenenfalls dort auch Fehler zu erkennen, die man im Widerspruch anführen kann. Das können allerdings meist nur Fachleute erkennen. Dann sollte eine Darlegung der Festsetzungsverjährung und des Ablaufes der Festsetzungsverjährungshöchstfrist für den konkreten Fall erfolgen.

Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsrat einholen!

6. Welche Fristen muss ich beachten?

Nach dem Zugang des Bescheides haben Sie einen Monat Zeit, selbst Widerspruch einzulegen oder beim Verband den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären.

Sie haben das Recht zur Akteneinsicht (Satzungen, Veröffentlichung der Satzung, Globalkalkulation) und können in dieser Zeit Ihren Widerspruch ergänzen und weiter begründen.

Haben Sie keine Widerspruchsbegründung gegeben, muss der Verband Sie vor der Widerspruchsbearbeitung zur Begründung Ihres Widerspruches auffordern.

Wird danach keine Widerspruchsbegründung eingereicht, kann der Widerspruch aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Wir erwarten, dass die Verbände in den nächsten Wochen mit der Widerspruchsbearbeitung beginnen werden, da der in der Presse verbreitete Erlass des Innenministeriums und der Beschluss des Landtages keine Bindungswirkung entfalten. Einzelne Verbände werden also möglicherweise den Erlass des Innenministers ignorieren.

Spätestens nach der Landtagwahl werden die Widerspruchsbescheide herausgehen.

7. Ich habe Widerspruch eingelegt. Wie geht es nun weiter?

Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, wird der Widerspruch überprüft und über einen Widerspruchsentscheid Ihnen die Rechtsauffassung des Abwasserverbandes mitgeteilt.

Wird der Widerspruch abgelehnt, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

Das Verwaltungsgerichtsurteil ist mit der Möglichkeit der Berufung beim Oberverwaltungsgericht überprüfbar, wenn sie zugelassen wird. Gegen das Oberverwaltungsgerichtsurteil kann, falls Grundrechte verletzt sind, das Landesverfassungsgericht oder des Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Haus & Grund und INKA erwarten endgültige Rechtssicherheit erst in einigen Jahren, nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Auch in Brandenburg hat sich gezeigt, dass Oberverwaltungsgericht und Landesverfassungsgericht die Rechtslage verkannt und den Schutz der Beitragspflichtigen nicht hoch genug gewichtet haben.

8. Kann man nicht schneller wissen, ob die Beitragserhebung rechtmäßig ist?

Dazu müsste unsere Landesregierung selbst eine Anfrage in Karlsruhe einreichen. Nach Artikel 93 Grundgesetz in Verbindung mit § 76 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann eine Landesregierung einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle der Übergangsfrist nach § 18 (2) im Kommunalabgabegesetz selbst stellen. Allerdings gehört dazu auch der Mut, einzugestehen, dass man vielleicht bei der Gesetzgebung 2014 einen Fehler begangen hat. Sprechen Sie Ihre Landtagsabgeordneten an und schreiben Sie an die Landesregierung. Eine schnelle Entscheidung würde die Rechtsunsicherheit beenden und Bürger und Abwasserverbände könnten die Konflikte beilegen.

 

Mehr Informationen über: www.hugsa.net und www.inka-lsa.de