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Steuererklärung 2018 Dranhängen und profitieren

Teil 6: Von laufenden Musterprozessen können Steuerzahler profitieren

Von Falk Zielke 31.03.2019, 23:01

Berlin (dpa) l Recht kann sich ändern. Das gilt vor allem für das Steuerrecht. Kaum ein Jahr vergeht ohne neu geschaffene Vorschriften oder Regeln. Der Haken: Nicht immer zahlen sich neue Regelungen für Steuerzahler aus. Manche wehren sich daher gegen Entscheidungen der Finanzbehörden, notfalls vor Gericht. Die gute Nachricht: An laufende Verfahren kann sich im Prinzip jeder dranhängen, der in einer ähnlichen Situation ist. Besonders lohnenswert sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

„Musterprozesse können für Steuerzahler sinnvoll sein“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn bei einer für Steuerzahler positiven Entscheidung profitieren alle, die sich an das Verfahren drangehängt haben. Der Verband unterstützt auch selber immer wieder lohnenswerte Verfahren.

Sich an einen Prozess dranzuhängen, ist einfach: „Sie müssen dazu Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen“, erklärt Klocke. Wichtig ist der Verweis auf das entsprechende Verfahren und die Angabe des Aktenzeichens. Dann wird der eigene Fall häufig offengehalten, bis das Urteil gefällt wurde.

„Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Bei unteren Instanzen bleibt es eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, ob die Behörde den Einspruch akzeptiert. „Gute Chancen haben Sie, wenn das Verfahren vor einem Finanzgericht in Ihrem Bundesland geführt wird.“

Grundsätzlich gilt: Für den Einspruch gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, erklärt die Stiftung Warentest. In der Regel bedeutet das: das Datum des Bescheids plus drei Tage.

Mitunter enthalten Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk für bestimmte Punkte. Der Grund: Diese Fragen sind rechtlich umstritten und sollen bis zu einer endgültigen Klärung von Amts wegen offengehalten werden. Eine Übersicht über die umstrittenen Punkte ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums im Menü Steuern und dort unter Abgabenordnung zu finden.

Wer sich jetzt an seine Steuererklärung für 2018 macht, kann gleich nach passenden Musterprozessen Ausschau halten. Denn im Prinzip müssen Steuerzahler nicht auf ihren Steuerbescheid warten. Umstrittene Kosten können direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden. „Darauf sollten Sie allerdings das Finanzamt eigens hinweisen“, rät Nöll. Fehlt der Hinweis auf das betreffende Verfahren, kann es unter Umständen Ärger mit der Behörde geben.

Wie aber erfahren Steuerzahler von entsprechenden Musterverfahren? Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de). Suchen lassen sich auch Fälle, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof liegen.

Schwieriger ist es bei den Finanzgerichten der Bundesländer. Mitunter finden sich Angaben auf den Internetseiten der Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Website einige Verfahren aufgelistet (www.steuerzahler.de/service/musterklagen/aktuelle-klagen). Auch auf der Homepage der Stiftung Warentest (www.test.de) gibt es Informationen.

Fünf Verfahren im Überblick:

l Erststudium: Kosten für das Erststudium werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Zwar hatte der Bundesfinanzhof 2011 ein gegenteiliges Urteil gefällt. Doch der Gesetzgeber änderte rückwirkend das Gesetz. Gegen die neue Rechtslage wendet sich das vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 24/14).

l Entfernungspauschale: Gilt die volle Entfernungspauschale pro Arbeitstag, wenn die Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgen? Oder darf das Finanzamt beispielsweise bei Schichtarbeit die Pauschale halbieren? Diese Fragen will die Lohnsteuerhilfe Bayern vor dem Bundesfinanzhof klären lassen (Az.: VI R 3 42/17).

l Zinsen für Steuernachzahlungen: Das Finanzamt verlangt für Nachforderungen eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat. Ob der hohe Zinssatz in Zeiten der Niedrigzinsphase noch gerechtfertigt ist, will der Bund der Steuerzahler mit einem Musterverfahren vor dem BFH überprüfen (Az.: III R 25/17).

l Häusliches Arbeitszimmer: Immer wieder Anlass für Streit bietet die Frage des häuslichen Arbeitszimmers. Für die Anerkennung der Kosten gibt es klare Regeln. Aber wie streng dürfen diese sein? Die Frage, über die der BFH hier entscheiden muss: Inwieweit muss bei einem häuslichen Arbeitszimmer ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen? Im konkreten Fall geht es um das Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin (Az.: VI R 46/17).

l Doppelte Haushaltsführung: Arbeitnehmer dürfen für eine Wohnung am Arbeitsplatz bis zu 1000 Euro pro Monat steuerlich geltend machen. Nicht ganz klar geregelt ist allerdings, was genau zu den Unterkunftskosten zählt. Der BFH muss darüber entscheiden, ob dazu auch Einrichtungsgegenstände zählen (Az.: VI R 18/17).