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Behandlung Wenn Ärzte Fehler machen

Rund 1500 Fälle von Behandlungsfehlern mit Gesundheitsschäden hat die Bundesärztekammer 2018 in deutschen Kliniken und Praxen gezählt.

03.04.2019, 23:01

Magdeburg l Um Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen zu können, muss ein Behandlungsfehler zunächst bewiesen werden. Dazu sind alle Krankenunterlagen zu überprüfen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Patienten jederzeit das Recht haben, ihre Patientenakte einzusehen.

Zum Nachweis ist dann in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten nötig. Wie ein solches Gutachten von der Krankenkasse eingeholt werden kann, erläutern die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz:

l Kontaktieren der Krankenkasse: Der konkrete Fall muss bei einem ersten Gespräch ausführlich geschildert werden. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse sollte bei diesem Erstgespräch über die Patientenrechte informieren. Außerdem ist zu klären, wie die Krankenkasse konkret unterstützen kann. Die Verbraucherzentralen empfehlen, ein schriftliches Gedächnisprotokoll vom Behandlungsverlauf anzufertigen.

l Beurteilung des Krankheitsverlaufs: Die Krankenkasse kann Informationen zur Behandlung überprüfen. Dazu kann die Kasse weitere Daten wie Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen von Ärzten und Krankenhäusern anfordern. Nötig ist dazu eine vom Patienten unterschriebene Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Patienten müssen sich somit nicht mehr selbst um die Akteneinsicht bei Ärzten und Krankenhäusern bemühen.

l Beantragen des Gutachtens: Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Dafür muss ein begründeter Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegen. Das Gutachten ist kostenfrei. Es soll als fachliche Grundlage für die weitere Klärung des Falls dienen. Der MDK beurteilt in dem Gutachten, ob ein Behandlungsfehler als Ursache für einen Gesundheitsschaden infrage kommen könnte.

l Stellungnahme der Krankenkasse: Abschließend sollte die Krankenkasse den Fall bewerten. Patienten sollten eine schriftliche Stellungnahme der Kasse auch dann einfordern, wenn der MDK kein Gutachten erstellt hat. Wenn das Gutachten zu dem Schluss kommt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, sollten die Gründe dafür dargelegt sein. Offene Fragen lassen sich in einem abschließenden Gespräch mit einem Mitarbeiter klären.

l Rechtsweg und Schlichtungsverfahren: Stellt die Krankenkasse einen Behandlungsfehler fest, sollte ein Fachanwalt für Medizin hinzugezogen werden. Die Verbraucherzentralen empfehlen, sich dann an die Schlichtungsstellen der Ärztekammern zu wenden Wichtig: Nach drei Jahren verjähren die Ansprüche aus Behandlungsfehlern. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt über die Kenntnis des Fehlers. Die Frist beginnt dann mit Ende des Jahres.