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Nach Krankheit Recht auf Eingliederung gilt für alle

Das Recht auf Eingliederung nach längerer Krankheit gilt für alle Beschäftigten. Es gibt wenige Ausnahmen.

08.10.2017, 00:13

Düsseldorf (dpa) l Alle Beschäftigten haben nach längerer Krankheit Anspruch auf ein sogenanntes Eingliederungsmanagement. Das gilt für Angestellte in Teilzeit zum Beispiel ebenso wie für Azubis, erklärt das Institut für Angewandte Arbeitswissenschaft (IfaA) in einer Broschüre zum Thema. Nur in der Probezeit ist der Arbeitgeber noch nicht verpflichtet, das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Wer das BEM in Anspruch nimmt, braucht deswegen keinen Eintrag in der Personalakte zu fürchten: Für die Eingliederung muss der Arbeitgeber den Angaben nach eine separate Akte anlegen, auf die nur diejenigen Zugriff haben, die an dem Verfahren beteiligt sind. Sie muss drei Jahre nach Ende des Verfahrens vernichtet werden. In der Personalakte darf dann lediglich ein Hinweis darauf stehen, dass ein Angestellter zum BEM eingeladen wurde.

Wie die Eingliederung genau aussieht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Denkbar sind unter anderem eine stufenweise Erhöhung der Arbeitszeit, berufsbegleitende Reha-Maßnahmen oder bauliche Veränderungen am Arbeitsplatz, um zum Beispiel Rückenprobleme zu verhindern.