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Haushalt Wer kommt für Schäden nach Renovierung auf?

Die Leitung angebohrt oder der Farbeimer ist umgekippt: Worauf es bei der Schadensregulierung im eigenen Haushalt ankommt.

24.12.2017, 23:01

München (dpa) l Für die Wohnungsrenovierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Handwerker kann ein Fehler unterlaufen. Wer steht für den Schaden gerade? Es gilt in der Regel das Verursacherprinzip. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichtet hat.

Mit der Auftragsvergabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Fachfirma verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung zu erbringen – und sie muss das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln. „Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung seines Auftrags einen Schaden, so haftet er, sofern er selbst der Auftragnehmer ist, auch selbst“, sagt Julia Berger von der Verbraucherzentrale Bayern in München.

Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge haftet ein Unternehmer gegenüber dem Kunden auch für solche Schäden, die von sogenannten Erfüllungsgehilfen, also etwa seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen, bei der Auftragsausführung verursacht wurden. „Ein Unternehmer muss etwa auch für beauftragte Subunternehmen haften", betont Berger. Der Unternehmer kann prüfen, ob ihm der Verursacher einen Teil des Schadens ersetzen muss. Auch ein Mitarbeiter kann gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden.

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Geschädigten. Er muss beweisen, dass ein Betrieb bei der Auftragsausführung einen Schaden verursacht hat. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst Einvernehmen über den Schaden erzielen. Es sollte geklärt werden, dass ein Schaden entstanden ist und vom wem er verursacht wurde. „Für die Beweissicherung empfiehlt es sich, dass der Auftraggeber den Schaden schriftlich dokumentiert“, so Heilmann.

Sinnvoll kann auch sein, Fotografien vom Schadensfall anzufertigen. Sind Personen wie etwa Ehegatten oder andere Familienangehörige in der Nähe, die im Streitfall bestätigen können, dass ein Schaden im Vorfeld nicht vorhanden war, sollten sie ebenfalls hinzugezogen werden. Dann sollte der Verbraucher zunächst versuchen, seine Ansprüche schriftlich gegenüber dem Handwerker oder dem Betrieb, der den Schaden verursacht hat, geltend zu machen. „Hierbei sollte eine Frist zur Anspruchserfüllung gesetzt werden“, empfiehlt Berger. In aller Regel hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung.

Anders ist das Verfahren, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt hat, in der Wohnung seines Mieters Renovierungsarbeiten vorzunehmen, und es dabei zu einem Schaden kommt. „Ist beispielsweise versehentlich ein Eimer mit Kleister über den Fernseher des Mieters gekippt worden, dann hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch gegen dem Vermieter auf Ersatz des entstandenen Schadens“, erläutert Heilmann. Auch der vom Vermieter beauftragte Handwerker ist nämlich „Erfüllungsgehilfe“ des Vermieters. Der Vermieter wiederum kann vom Schadensverursacher, also vom beauftragten Handwerker oder Betrieb, verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen.

Besteht Uneinigkeit über den Schaden, kann die Gütestelle der Handwerkskammer oder der fachlich zuständigen Innung angerufen werden. Die Experten vermitteln im Streitfall.

Alternativ können Auftraggeber auch einen Fachanwalt hinzuziehen – vor allem dann, wenn der Betrieb auf Bitten zur Schadensregulierung nicht reagiert. „Angesichts von Prozesskosten und Verfahrensdauer empfiehlt sich der Gang vor Gericht nur als letzter geeigneter Weg“, so der ZDH.