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Mietrecht Die Schlüsselfrage

Ein Mieter kann vom Vermieter nicht nur Schlüssel für alle verlangen, die in der Wohnung leben, sondern auch für den Babysitter.

Von Sabine Meuter 13.05.2018, 23:01

Berlin (dpa) l Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt steht die Wohnungsübergabe an. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel überreicht: für den Briefkasten, die Haus- und Wohnungstür, den Keller und eventuell die Garage. Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird im Übergabeprotokoll festgehalten.

„Wie viele Schlüssel es genau sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Ist dazu im Mietvertrag nichts vermerkt, kommt es auf den Einzelfall an, vor allem auf die Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. „Normalerweise erhält der Mieter zwei bis drei Sätze Haustür- und Wohnungsschlüssel“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Der Mieter ist berechtigt, weitere Schlüssel zu verlangen – wenn er sie für die Nutzung seiner Wohnung benötigt. Auf den konkreten Verwendungszweck kommt es hierbei nicht an. Der Mieter darf auch für andere – etwa Putzfrau, Babysitter oder Pflegekraft – Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen.

Dem Vermieter muss dabei keine Liste mit Namen und Adressen derjenigen überreicht werden, die über einen Haustür- und Wohnungsschlüssel verfügen. Nach Angaben von Engel-Lindner muss der Vermieter nur über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel informiert werden.

Der Mieter darf auch auf eigene Kosten Schlüssel nachmachen. In Häusern mit modernen zentralen Schließanlagen benötigt der Mieter die Zugangsberechtigung (Code), um Schlüssel anfertigen zu lassen. In solchen Fällen muss der Mieter sich oft ohnehin an seinen Vermieter wenden. „Dieser muss weitere Schlüssel anfertigen lassen, wenn diese vom Mieter aus objektiver Sicht benötigt werden“, so Engel-Lindner. Die Herstellungskosten trägt aber der Mieter.

Was gilt, wenn der Schlüssel verloren geht? „Darüber ist der Vermieter umgehend zu informieren“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ist der Schlüssel abhanden gekommen und muss deswegen das gesamte Schloss ausgewechselt werden, muss der Mieter dies nur bezahlen, wenn er den Verlust des Schlüssels verschuldet.

Klar ist: Ein verbummelter Schlüssel kann im Zweifel ins Geld gehen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt. Beim Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für den Austausch der Anlage zu tragen, wenn ein Missbrauch des Schlüssels nicht ausgeschlossen ist und der Mieter den Verlust verschuldet hat.

Etwas anderes gilt, wenn die Schließanlage oder der Schlüssel defekt sind. In diesem Fall muss der Vermieter für die Instandsetzung sorgen und die Kosten hierfür tragen.

Der Vermieter selbst darf nicht einfach einen Schlüssel zur Wohnung behalten, erklärt Wagner. Er muss den Mietern alle existierenden Schlüssel aushändigen. Beim Auszug aus der Wohnung muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben.