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Brückentage Mit 28 Urlaubstagen bis zu 67 frei nehmen

Dank der Brückentage kann die Anzahl der Urlaubstage 2019 mehr als verdoppelt werden.

27.11.2018, 23:01

Köln (dpa) l Wer Brückentage geschickt einsetzt, kommt mit langen Erholungsphasen durch das Arbeitsjahr. Auch 2019 gibt es reichlich Gelegenheiten zum effizienten Freinehmen. So lassen sich mit 28 Urlaubstagen und Brückentagen bis zu 67 Tage frei nehmen.

Die gute Nachricht: Die meisten an ein Datum gebundenen Feiertage liegen arbeitnehmerfreundlich in der Woche. Lediglich der 6. Januar, Heilige Drei Könige, fällt auf einen Sonntag. Das betrifft aber nur Beschäftigte in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wo dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist.

Der Tag der Arbeit am 1. Mai fällt 2019 zum Beispiel auf einen Mittwoch. Das bedeutet: Zwei Urlaubstage ergeben insgesamt fünf freie Tage. Noch mehr lohnt sich der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) - ein Donnerstag. Mit einem Urlaubstag gibt‘s ein verlängertes Wochenende über insgesamt vier Tage.

Auch die im Kalender wandernden Tage, die nur in einigen Bundesländern gesetzliche Feiertage sind, liegen günstig: Mariä Himmelfahrt (15. August 2019) und der Reformationstag (31. Oktober) fallen auf einen Donnerstag, Allerheiligen (1. November) auf einen Freitag. Immer gut für ein verlängertes Wochenende ist Christi Himmelfahrt (30. Mai): 40 Tage nach Ostern fällt dieser bundesweite Feiertag verlässlich auf einen Donnerstag.

Ebenfalls immer donnerstags ist Fronleichnam (20. Juni). Frei haben jedoch nur Angestellte in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie in Teilen Thüringens und Sachsens.

Feste Größen im Brückentage-Kalender sind Ostern und Pfingsten. Nehmen Beschäftigte die vier Tage vor Karfreitag (19. April 2019) frei, haben sie bis Ostermontag insgesamt zehn freie Tage am Stück. Auch Pfingsten bietet sich dank des freien Pfingstmontags (10. Juni) an, um einen etwas längeren Urlaub einzuplanen. Der Neujahrstag 2020 fällt auf einen Mittwoch. Eine gute Möglichkeit, um eine Brücke ins neue Jahr zu schlagen.

In Belegschaften sind die Brückentage natürlich begehrt. Dass es auch mal Konflikte geben kann, ist klar. Wie ist dann die Rechtslage? Prinzipiell gilt: Der Arbeitgeber muss beantragten Urlaub gewähren und hat zu begründen, wenn er das nicht macht. Oft können aber nicht beliebig viele Mitarbeiter gleichzeitig wegbleiben, weil sonst der Betriebsablauf gestört wird. Dann muss die Firma eine Entscheidung treffen. Dafür gibt es verschiedene Kriterien, die denkbar sind. „Oft gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, sagt Manuela Beck, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Gibt es dennoch Zwist, entscheidet der Arbeitgeber. Ein wichtiges Kriterium ist die Frage, welcher Urlaubsanspruch sozial schutzwürdiger ist – diese Umschreibung steht auch im Gesetz.

„Das können Kriterien wie schulpflichtige Kinder sein“, sagt Beck. Gleichzeitig müsse auch eine gewisse Ausgewogenheit gegeben sein, erklärt die Anwältin. Wer beispielsweise immer Urlaub über Ostern hatte, muss eventuell auch mal anderen den Vortritt lassen.

Ein Tipp der Expertin: Wer bestimmte Gründe für seinen Urlaub hat, sollte diese im Antrag angeben. Nur dann kann der Arbeitgeber sie bei der Entscheidung berücksichtigen.