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Wenn das Geschenk nicht gefällt Ein Umtauschrecht besteht nur nach Vereinbarung

28.12.2010, 04:24

Halle (rgm). LED- oder LCD-Fernseher, Net- und Notebooks, Smartphones und Navigationsgeräte zählten im diesjährigen Weihnachtsgeschäft zu den Verkaufsknüllern. Doch was, wenn das Navi als Lotse versagt, den Beschenkten das SOS-Paket in Form von Socken, Oberhemd und Schlips nicht gefällt oder die Lieblings-DVD gleich doppelt unterm Tannenbaum liegt? Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt gibt rund um Reklamation und Umtausch nach dem Fest folgende Tipps:

m Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware wegen Nichtgefallens nicht zurücknehmen will.

m Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

m Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern.

m Vorteile für Kunden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

m Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.

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