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Mietrecht Vermieter darf unter Umständen fristlos kündigen

16.04.2015, 01:26

Karlsruhe (epd) l Verweigern Mieter dem Vermieter trotz notwendiger Reparaturen den Zutritt zur Wohnung, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die Mieter können auch nicht darauf verweisen, dass der Vermieter erst die Duldung der Instandhaltungsmaßnahmen vor Gericht erstreiten muss, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 281/13)

In dem Rechtsstreit ging es um einen von Hausschwamm befallenenen Dachstuhl. Die Mieter zogen in ein Hotel, damit erste Notmaßnahmen ergriffen werden konnten. Als die Mieter in ihre Wohnung zurückkehrten, der Vermieter aber weitere Maßnahmen zur Hausschwammbekämpfung sowie im Keller Installationsarbeiten ergreifen wollte, verweigerten sie den Zutritt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Der BGH gab dem Vermieter wegen seines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an baldigen Instandsetzungen Recht. Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob die konkreten Umstände eine Kündigung rechtfertigen.