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Urteile am Verwaltungsgericht Berlin : Feuerwehrgebühr nach Unfall muss nicht sein

21.12.2009, 04:52

Berlin ( dpa ). Für den Feuerwehreinsatz nach einem Verkehrsunfall darf der Unfallverursacher nicht immer rigoros zur Kasse gebeten werden. Zwei Unfallfahrer hatten jetzt mit Klagen vor dem Berliner Verwaltungsgericht Erfolg. In beiden Fällen hob die 1. Kammer die Gebührenbescheide auf, wie das Gericht gestern mitteilte ( VG 1 A 244. 08 und VG 1 A 272. 08 ). Laut Gebührenordnung werden für Einsätze der Feuerwehr nach Verkehrsunfällen bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 Euro ( bei Einsatz von einem Fahrzeug ) oder 736 Euro ( bei Einsatz von zwei Fahrzeugen ) fällig. Die Richter sahen das nicht als durchweg gerechtfertigt an.

Im ersten Fall war ein Autofahrer im März 2007 mit seinem Wagen auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückenden Feuerwehrleute zogen das Auto wieder auf die Straße. Einschließlich An- und Abfahrt waren sie 27 Minuten im Einsatz. Hierfür schickte die Feuerwehr dem Autohalter eine Rechnung über 736 Euro. Im zweiten Fall war ein Auto im September 2006 mit einem Motorrad zusammengestoßen. Die Besatzung eines Löschhilfefahrzeugs schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand. Hierfür sollte der Pkw-Halter 365 Euro berappen. Der Einsatz hatte etwa 35 Minuten gedauert.

Im ersten Fall beanstandeten die Richter, dass die Feuerwehr auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer von bis zu einer Stunde erhebt, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde dauert. Zudem sahen sie in der Vorschrift, für die Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt " angemessen zu berücksichtigen ", einen Verstoß. Gebühren müssten im Voraus feststehen. Im zweiten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass bei einem Bagatellunfall kein teures Löschhilfefahrzeug nötig sei. Die dadurch verursachten Kosten könnten deshalb dem Gebührenpflichtigen nicht in vollem Umfang auferlegt werden.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.