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Unterhalt Kinder haften für ihre Eltern

Kinder sind verpflichtet, unter Umständen für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Die Anforderungen dafür sind allerdings relativ hoch.

Von Tom Nebe 17.12.2015, 23:01

Duisburg (dpa)  Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Doch das Blatt kann sich auch wenden – dann müssen sie für ihre Mutter und ihren Vater zahlen. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht: Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig. Was Kinder zu dem Thema wissen sollten:

1. In welchen Fällen müssen Kinder überhaupt einspringen?

Kinder sind zu Unterhaltszahlungen nur verpflichtet, wenn sie genug eigenes Einkommen oder ein gewisses Vermögen haben. Die Regelung gilt unabhängig vom Alter der Eltern und der Kinder.Bevor das Sozialamt die Kinder aber mit Forderungen anschreibt, müssen Eltern alle eigenen Rücklagen aufbrauchen – sie dürfen maximal 2600 Euro als Vermögen behalten. Ausnahme: Wer ein Haus besitzt, muss es nicht verkaufen, wenn er selbst oder Angehörige darin wohnen, erläutert Martin Wahlers, Rechtsanwalt aus Darmstadt. Das Sozialamt könne die Immobilie aber mit einer Grundschuld oder Sicherungshypothek belasten.

2. Was bedeutet die Situation für Familien?

Haben Eltern mehrere Kinder, müssen alle ihr Einkommen angeben – denn die Zahlungsverpflichtungen werden zwischen den Geschwistern nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgeteilt.

3. Wie viel müssen Kinder zahlen?

Das Sozialamt prüft zunächst die Einkommensverhältnisse der Kinder. Für mögliche Unterhaltungspflichten ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Belastungen wie Tilgungsraten für das Eigenheim werden in der Regel vom Einkommen abgezogen, erklärt Wahlers. Die Miete zählt nicht dazu. Kindern steht außerdem ein Mindestselbstbehalt zu – der liegt für Alleinstehende bei 1800 Euro und für Eheleute bei 3240 Euro. Der Betrag wird vom bereinigten Einkommen abgezogen. Die Hälfte der verbleibenden Summe kann das Sozialamt als Elternunterhalt fordern. Wahlers gibt ein Rechenbeispiel: Liegt das bereinigte Einkommen bei 2900 Euro, geht davon der Selbstbehalt von 1800 Euro weg. Es bleiben 1100 Euro übrig – das Sozialamt kann vom Unterhaltspflichtigen also 550 Euro verlangen.

4. Wann müssen Kinder nicht zahlen?

Können Kinder Gewalt in der Erziehung nachweisen oder wurden sie zu Pflegeeltern abgeschoben, müssen sie in der Regel nicht zahlen, sagt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg. Wenn Eltern dem Kind nicht, unzureichend oder verspätet Unterhalt gezahlt haben, kann der Anspruch der Eltern auf Zahlungen vollständig oder teilweise verwirken, erklärt Wahlers. Konnte der Elternteil etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung keinen Unterhalt leisten, besteht der Anspruch allerdings weiterhin, wie der BGH urteilte (Az.: XII ZR 148/09).

5. Ist das Vermögen der Kinder sicher?

Das kommt darauf an. Das Haus, in dem sie wohnen, ist geschützt. Ebenso das Auto, mit dem die Kinder zur Arbeit fahren. „Alles andere ist jedoch vakant“, sagt Wahlers. Grundsätzlich wird das Vermögen der Kinder aber erst geprüft, wenn ihr Einkommen für die Unterhaltszahlungen nicht ausreicht. Den Kindern steht aber auch ein gewisses Vermögen zu – die genaue Höhe ist etwa davon abhängig, wie viel die Kinder etwa für die eigene Altersvorsorge brauchen. Hauß schätzt das Risiko, dass Kinder mit ihrem eigenen Vermögen für den Unterhalt einstehen müssen, insgesamt als „sehr, sehr gering“ ein. Der Fachanwalt rät: Jeder – Eltern wie auch Kinder – sollte aber für das eigene Alter vorsorgen.