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Telefonforum zum Thema Ehe, Partnerschaft und Scheidung In einer Ehe haftet grundsätzlich jeder für seine eigenen Schulden

23.01.2008, 04:56

Eine Heirat hat Konsequenzen. Doch falls der Bund fürs Leben nicht hält, wird er meist teuer. Nicht selten stellt es sich als folgenschwerer Fehler heraus, für die Trennung oder Scheidung keine rechtliche Vorsorge getroffen zu haben. Zum Thema Ehe und Scheidung antworteten gestern auf die Fragen der Leserinnen und Leser die Notarin Aderitha Schoor und die Notare Bernd Göpffarth, Uwe Geerhardt und Andreas Zoch sowie die Rechtsanwältin Sonja Brauer. Hier eine Auswahl der Fragen und Antworten.

Frage : Meine Tochter soll unser Grundstück erben. Wird ihr Mann im Fall der Scheidung Miteigentümer ?

Antwort : Nein, ererbtes und geschenktes Vermögen verbleibt im Alleineigentum des Beschenkten oder Erben. Das Grundstück wird bei einer Scheidung zum Anfangsvermögen der Ehefrau gerechnet und unterliegt keinem Zugewinnausgleich. Ausgenommen hiervon sind allerdings Wertsteigerungen am Grundstück während der Ehezeit, diese unterliegen dem Zugewinnausgleich.

Frage : Ich habe die Absicht zu heiraten. Mein künftiger Ehemann ist hoch verschuldet. Muss ich Gütertrennung vereinbaren ?

Antwort : Nein, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet jeder selbst für seine eigenen Schulden. Ein Ehevertrag wäre jedoch zu empfehlen, um zum Beispiel das Vermögen eindeutig zuzuordnen.

Frage : Mein langjähriger Lebenspartner will nicht heiraten. Habe ich Ansprüche auf sein Erbe ?

Antwort : Nein, gesetzlich erbberechtigt sind nur Verwandte. Da Sie nicht miteinander verwandt sind, erben Sie nur, wenn Ihr Lebenspartner Sie in seinem Testament zum Erben bestimmt. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen, jedoch ist Ihnen hierfür der Weg über ein gemeinschaftliches Testament versperrt, da dieses nur Eheleute errichten dürfen.

Wollen Sie sich hierzu gemeinsam festlegen, können Sie einen Erbvertrag schließen. Dieser muss notariell beurkundet werden. Sie sollten sich in dem Fall auch steuerlich beraten lassen, denn nicht miteinander Verwandte haben nur einen geringen Erbschaftsteuerfreibetrag.

Frage : Wir leben seit drei Jahren getrennt. Gemeinsam haben wir ein Haus gebaut, das noch mit Schulden belastet ist. Wir sind uns einig darüber, dass ich das Haus mit den Schulden übernehme und meine Frau im Gegenzug auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichtet. Wie können wir dies regeln ?

Antwort : Sie sollten gemeinsam zwei Dinge in die Wege leiten. Mit der fi nanzierenden Bank sollten sie klären, ob Ihre Ehefrau aus der Bankhaftung entlassen wird. Die Bank ist dazu nicht verpflichtet, wird dem aber zustimmen, wenn die Rahmendaten stimmen. Dann schließen Sie beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung,

die als Komplettpaket den Eigentumsübergang des Hauses auf Sie und den Verzicht der Ehefrau auf Unterhalt und Versorgungsausgleich beinhalten kann.

Inwiefern ein Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich im Gegenzug ausgewogen ist, bedarf der näheren juristischen Beratung. Darüber hinaus können weitere Punkte, über die Sie sich einig sind, geregelt werden. Dieser Vertrag muss beurkundet werden. Im Falle der späteren Scheidung sparen Sie hiermit erhebliche Scheidungskosten.

Frage : Wird die Scheidung auch ausgesprochen, wenn ein Partner sich nicht scheiden lassen will ?

Antwort : Ja, wenn die Trennung vollzogen ist, spätestens nach drei Jahren Trennungszeit.

Frage : Ab wann gilt eine Trennung ?

Antwort : Es reicht aus, wenn ein Ehepartner dem anderen offiziell mitteilt, dass er die Trennung wünscht und diese auch in der gemeinsamen Wohnung vollzieht. Dies bedeutet : kein gemeinsames Kochen oder Essen, kein Wäschewaschen für den Partner und dergleichen.

Frage : Mein Sohn will sich scheiden lassen, muss er zum Anwalt oder zum Notar ?

Antwort : Für eine Scheidung gilt in Deutschland Anwaltszwang. Der Rechtsanwalt beantragt die Scheidung bei Gericht. Sind sich der Sohn und seine Frau nicht einig über die Scheidungsfolgen, benötigt jeder einen Rechtsanwalt vor Gericht. Gibt es Einverständnis über die Scheidungsfolgen, kann beim Notar eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet werden. Dieses ist der kostengünstigste und schnellste Weg der Scheidung. Vor Gericht braucht dann nur noch ein Ehepartner anwaltlich vertreten zu sein.

Frage : Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar und mit welchen Kosten ist zu rechnen, wenn diese nicht vorliegt ?

Antwort : Dies ist vom Vermögen und vom konkreten Inhalt der Vereinbarung abhängig. Bei einem gemeinsamen Vermögen in Höhe von 100 000 Euro beträgt die Gebühr beim Notar für eine Scheidungsfolgenvereinbarung zirka 420 Euro zuzüglich Schreibauslagen und Mehrwertsteuer sowie Kosten für den einen Rechtsanwalt und das Gericht.

Bei einer streitigen Scheidung in erster Instanz entstehen für den oben genannten Vermögenswert Kosten in Höhe von zirka 5500 Euro für beide Anwälte und das Gericht zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Frage : Mein Lebenspartner und ich haben jeder ein Kind aus der ersten Ehe. Gemeinsam haben wir ein Haus gebaut und sind je zur Hälfte Eigentümer und Kreditschuldner. Wenn einer von uns stirbt und das jeweilige Kind als gesetzlicher Erbe nicht zahlungsfähig ist, muss dann der andere Lebenspartner den Kredit allein weiter abtragen ?

Antwort : Sie und Ihr Lebenspartner haften gesamtschuldnerisch für den Kredit. Im Falle der Erbschaft wäre dann das jeweilige Kind auch Gesamtschuldner. Ist es nicht zahlungsfähig, müsste der überlebende Partner den Kredit allein bedienen, obwohl das Kind Miteigentümer des Hauses ist. Man kann sich die Ausgleichsansprüche aus der Gesamtschuldnerschaft zum Beispiel durch eine Hypothek absichern lassen. Die Alternative einer Übertragung auf den Partner wirft steuerliche Probleme auf. Eine Heirat kann hier sehr hilfreich sein.

Frage : Ist die Unterhaltszahlung zwischen den Ehegatten gesetzlich befristet ?

Antwort : Grundsätzlich nicht. Mit der seit Januar dieses Jahres in Kraft getretenen Gesetzesänderung beim Unterhaltsrecht werden die Gerichte in einem Unterhaltsverfahren grundsätzlich jeden Einzelfall auf Befristungen der Unterhaltszahlungen überprüfen.

Frage : Kann ich durch einen Ehevertrag verhindern, dass bestimmtes Vermögen in den Zugewinnausgleich fällt ?

Antwort : Ja, es kann beim Notar vertraglich vereinbart werden, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert wird, dass zum Beispiel Grundbesitz oder betriebliches Vermögen einschließlich etwaiger Wertsteigerungen im Falle einer Scheidung keinem Zugewinnausgleich unterliegen.

Frage : Wie lange besteht das Ehegattenerbrecht im Falle der Ehescheidung ?

Antwort : Mit Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten erlischt das gesetzliche Erbrecht für den Antragsteller, für den anderen Ehegatten erst mit Zustimmung zur Scheidung oder mit Stellung eines eigenen Antrages. Grundsätzlich gilt dies auch für das testamentarische Erbrecht. Es ist jedoch empfehlenswert, für den Fall der Ehescheidung eine konkrete Regelung in die letztwillige Verfügung aufzunehmen.