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Unruhen in Ägypten: Kein Ausgleich für annullierten Rückflug

Wird ein Flug annuliiert, muss die Fluggesellschaft in der Regel an betroffene Kunden eine Entschädigung zahlen. Doch bei einem gestrichenen Rückflug aus Scharm el Scheich entschied das Amtsgericht Rüsselsheim anders.

03.12.2015, 04:00

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Bei schweren politischen Unruhen in einem Urlaubsland kann eine Airline einen Rückflug nach Deutschland streichen und muss dann keine Entschädigung zahlen.

Zu einem Ausgleich wäre die Fluggesellschaft nach EU-Recht bei einer Annullierung eigentlich verpflichtet. Doch dies gilt nicht, wenn ein außergewöhnlicher Umstand ursächlich ist. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 24 04/14 (38)), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Rückflug aus Scharm el Scheich am 29. August 2013, als in Ägypten die politischen Unruhen eskalierten. Die Airline annullierte den Flug, der Kläger wurde gut sechs Stunden früher mit einem anderen Flug befördert.

Nach Ansicht des Gerichts lag hier zweifelsfrei eine Annullierung vor - doch auch ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht entbindet. Denn zwischen dem 16. August und 29. September 2013 wurden nach Abstimmung des Auswärtigen Amtes mit den Reiseveranstaltern alle Flüge nach Ägypten eingestellt. Es wurden lediglich noch Touristen bedarfsmäßig aus dem Land geflogen.