Coronavirus Dauercamper dürfen Parzellen pflegen
Was müssen Dauercamper derzeit aufgrund der Corona-Verordnungen in Sachsen-Anhalt beachten?
Magdeburg l René Sander aus Magdeburg ist seit neun Jahren Dauercamper in Arendsee (Altmarkkreis Salzwedel). Der Campingplatz ist seit dem 19. März geschlossen und die Dauercamper können nicht mehr auf das Gelände.
„Die Schließung erfolgte aufgrund der 2. Corona-Verordnung“, schreibt Sander. Viele der Dauercamper pflegten ihre Parzellen schon seit Jahrzehnten und benutzten diese in der Freizeit als Zweitwohnsitz, „ohne weitere Vermietung, wie eben eine Gartenscholle in einer Bungalowsiedlung. Wir würden natürlich unter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften gern die frische Luft auf unseren gepachteten Plätzen genießen“.
Von einem Bekannten in Brandenburg habe ich erfahren, dass die entsprechende Verordnung in diesem Bundesland gleich lautet, die Nutzung von sogenannten Dauercampingplätzen, die ja ihrer Nutzung nach einem Pachtgarten- oder Bungalowgrundstück entsprechen, sowie für Zweitwohnungen nicht gilt.“
Die Volksstimme fragte in Brandenburg nach. In der Antwort heißt es unter anderem: „Die Landesregierung will niemanden, der dauerhaft seinen ersten Wohnsitz in einem Campingwagen hat, sein Haus nehmen. Deshalb bleibt es erlaubt, sofern dieser Stellplatz als erster Wohnsitz gemeldet ist“. Verboten sei die Beherbergung zu touristischen Zwecken.
Für das Land Sachsen-Anhalt teilte das zuständige Sozialministerium mit, dass „zu nichttouristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen Campingplätze durch Dauercamper genutzt werden können“. Reisende aus anderen Bundesländern nach Sachsen-Anhalt, auch zum Zwecke der nichttouristischen Beherbergung (Zweitwohnsitz) sind untersagt. Soweit sich der Besitzer des Platzes entschließt diesen zu öffnen, hat er dafür zu sorgen, dass der Platz mit Blick auf die Kontakteinschränkung tatsächlich ausschließlich für Dauercamper aus Sachsen-Anhalt genutzt wird. Feiern, gegenseitige Besuche und gemeinsame Tätigkeiten sind unzulässig (außer Familie bzw. mit einer nicht im Haushalt lebenden Person)
Allerdings haben Betreiber der Stellplätze Hausrecht. Sollte ein Betreiber den Camping-/Stellplatz schließen, liege das in seinem Ermessen und sei privatrechtlich gedeckt.