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Der Tag Kompakt Gefälschte Bußgelder und Maskenpflicht

Ab Donnerstag gilt wegen des Coronavirus die Maskenpflicht. Aber auch andere wichtige Themen beschäftigten die Region.

22.04.2020, 17:00

In Magdeburg ist es am Mittwochvormittag zu einem Großeinsatz der Feuerwehr gekommen. Aus einem Kesselwagen war am Bahnhof Rothensee Wasserstoffperoxid ausgetreten. Die Feuerwehr nahm den ätzenden Gefahrstoff auf. Im Einsatz waren zahlreiche Einsatzkräfte von Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehr. Der gleiche Kesselwagen hatte schon am Sonntag für Probleme gesorgt. Nun soll sich ein Spezialunternehmen um den Waggon kümmern.

Nach einer großen Testaktion von 550 Menschen in Bernburg und Aschersleben, ist das Testergebnis von Patient 0 noch immer nicht eindeutig. Das liegt daran, dass die beiden Krankenhäuser von Ameos und Salus unterschiedlich testen. Der Fall hatte für viel Verwirrung gesorgt. Nachdem der Fall Ende letzter Woche bei der Salus bekannt wurde, begannen beide Unternehmen, alle Mitarbeiter und Patienten testen zu lassen. Das betraf Schwestern, Pfleger, Ärzte, Verwaltungs- und Versorgungsmitarbeiter. Patienten, die vor kurze entlassen wurden, müssen nun über das Gesundheitsamt kontaktiert und abgeprüft werden.

Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Corona-Bußgeldbescheiden. Diese würden derzeit per E-Mail von Betrügern verschickt. Sie geben vor, dass die Bescheide von Städten oder Behörden stammen. Außerdem wird behauptet, dass die Empfänger bei ihren Zuwiderhandlungen gefilmt worden seien. Laut LKA Sachsen-Anhalt würden aber Bußgeldbescheide prinzipiell nicht per E-Mail versandt. Wer so eine Betrüger-Mail bekommt, soll sich an die Polizei wenden.

Ab Donnerstag (23. April) muss in Sachsen-Anhalt beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Die Maskenpflicht ist umstritten. Die offizielle Begründung der Landesregierung für die Mund-Nasen-Bedeckung liegt vor. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) sei Teil der Daseinsfür- und -vorsorge und zur Gewährleistung der Mobilitätserfordernisse großer Bevölkerungsteile unentbehrlich und werde deshalb nicht eingeschränkt, heißt es darin. „Gleichzeitig kommen im ÖPNV eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammen, und der Mindestabstand von 1,5 Metern kann nicht immer eingehalten werden.“

Personal in Ladengeschäften, das durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches von den Kunden abgetrennt sei, müsse eine solche textile Barriere nicht tragen, da der Fremdschutz der Kunden in diesem Fall anderweitig gewährleistet sei. „Ein Schutz des Verkaufspersonals ist durch die textile Barriere der Kunden sowie die zusätzliche Schutzvorrichtung ausreichend sichergestellt. Da die textile Barriere in der Regel keinen Eigenschutz bietet, wäre eine Trageverpflichtung für diesen Personenkreis unverhältnismäßig.“