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Gericht Glitzerschornstein-Prozess geht weiter

Das Oberlandesgericht in Naumburg entscheidet im Juni über den Harzer Nachbarschaftsstreit zum Edelstahl-Schornstein in Wernigerode.

Von Bernd Kaufholz 08.03.2018, 11:29

Naumburg l Der Rechtsstreit um einen „Glitzerschornstein“ im Harz geht in die zweite Runde. Wie das Oberlandesgericht in Naumburg mitteilte, findet die Berufungsverhandlung am 26. Juni statt. Der 12. OLG-Senat muss dann entscheiden, ob das Urteil der 10. Zivilkammer des Magdeburger Landgerichts vom 5. Oktober 2017 Bestand hat oder ob der Kläger aus Wernigerode diesmal recht bekommt.

Der Besitzer eines Eigenheims klagt gegen seinen Nachbarn, weil dieser an der Giebelfront einen glänzenden, fünf Meter hohen und im Durchmesser 15 Zentimeter dicken Edelstahlschornstein angebracht hat.

Dadurch fühlt sich die klagende Familie in ihrem Lebensgefühl stark beeinträchtigt, wie Rechtsanwalt Torsten Graf bei der Verhandlung am 28. September 2017 vorgetragen hat. Die Blendwirkung sei dermaßen hoch – speziell auf der Terrasse, aber auch in der Wohnküche und der Loggia –, dass sich die Familie psychisch beeinträchtigt fühlt.

Der Kläger verlangt deshalb Abbau der Rohre, Vorbehandlung des Hochglanzmetalls, Auftragen von Farbe und Neumontieren durch den Schornsteinbesitzer. Dieser solle auch die Kosten dafür – rund 7500 Euro – übernehmen.

Ein vom Gericht angefordertes Fachmann für Licht-, Tageslichttechnik und Beleuchtungsplanung spricht in seinem Gutachten allerdings nur von einer „psychologischen Blendung, die subjektives Unwohlsein auslösen kann“. Die eher kleine Fläche des Schlotes entwickele, wenn die Sonne scheint, zwar rund 260 Stunden im Jahr eine gewisse Blendwirkung, aber das nur für kurze Zeit am Tag.

Zivil-Richter Christian Löffler hatte sich auf das Gutachten des vereidigten IHK-Experten gestützt: „Es ist ein zugelassener Schornstein, oberhalb des Daches. Um geblendet zu werden, muss man nach oben schauen.“ Allerdings: „Jeder verständige Durchschnittsmensch“ blicke auf der Terrasse nicht zum blendenden Schornstein hinauf, sondern „üblicherweise in die Landschaft“.

Der Kläger-Anwalt hatte zuvor geäußerst: „Meine Mandanten können nicht ständig ausweichen und laufend den Kopf wenden, um nicht geblendet zu werden.“ Bei ihrer Platzwahl könnten sie sich auch nicht nach der Sonnenreflexion des Rohres richten.

Das OLG wird „in der Sache entscheiden“. Das heißt, mit dem Richterspruch ist das „Ende der Fahnenstange“ erreicht. Es ist kaum damit zu rechnen, dass das OLG-Urteil möglicherweise in dritter Instanz vom Bundesgerichtshof überprüft werden könnte.