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Urteil Glitzerschornstein darf weiter blenden

Ein Edelstahl-Schornstein in Wernigerode darf stehenbleiben. Mit diesem Urteil hat das Landgericht einen Nachbarschaftsstreit beendet.

Von Bernd Kaufholz 05.10.2017, 10:22

Magdeburg l Der fünf Meter hohe Glitzerschornstein aus Edelstahl an einem Einfamilienhaus im Harz darf dort weiter die Sonnenstrahlen reflektieren. Diese erwartete Entscheidung verkündete am Donnerstag der Vorsitzende der 10. Zivilkammer am Magdeburger Landgericht, Christian Löffler. Bereits beim Termin am 28. September hatte Löffler die Richtung aufgezeigt, in die er entscheiden werde.

Auslöser für den Nachbarschaftsstreit um den blendenden Schlot in einem Ortsteil von Wernigerode war die Tatsache, dass sich die Familie, die neben dem Abzug wohnt, in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt fühlt. Ganz gleich, ob auf der Terrasse, dem Wohnzimmer, in der Küche oder Loggia, die Kläger fühlten sich von den reflektierten Sonnenstrahlen regelrecht verfolgt.

7500 Euro, war von den Beklagten vorgerechnet worden, sollte die „Entschärfung" der Schornstein-Situation kosten. Viel zu viel, hatte der Kläger die Kostenübernahme abgelehnt.

Das Gericht hat in seinem Urteil nun auf die „Duldungspflicht" verwiesen, weil „keine wesentliche Beeinträchtigung" vorliege. Zugrunde legte Löffler ein Gutachten, das ein Experte für Licht-, Tageslichttechnik und Beleuchtungsplanung mit Genehmigung der Klägerseite erstellt hatte. Darin wurde zwar anerkannt, dass eine „Störung durch Lichteffekte vorliegt", aber diese führe zu keiner „physiologischen" Belastung,  sondern zu einer „psychologischen" – also empfundenen Belastung.

Weil sich der maßgebliche Teil des Blend-Schornsteins oberhalb der Dachkante befinde, so der Richter, müsse man den Blick nach oben richten, um geblendet zu werden. „Doch ein durchschnittlich verständiger Mensch schaut nicht fokussiert auf den Edelstahl-Schlot, sondern in eine andere Richtung", sagte Löffler.

Die Klägerseite hat nun einen Monat nach Eingang des schriftlichen Urteils Zeit, um gegebenenfalls beim Oberlandesgericht in Berufung zu gehen.