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Kein TotschlagMilde Strafe für Oscherslebener Messerstecher

In Magdeburg ist ein Mann verurteilt worden. Das Urteil überraschte nicht nur den Angeklagten.

Von Bernd Kaufholz 21.02.2020, 00:01

Magdeburg l So richtig zu glauben schienen es der Angeklagte Andy B. und sein Strafverteidiger Heinz-Peter Günther nicht, was der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer am Landgericht Magdeburg gerade verkündet hatte: Vier Jahre Haft und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

Oberstaatsanwältin Martina Klein, die den 31 Jahre alten Oschersleber wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung angeklagt hatte, saß mit versteinerter Miene da und schmetterte die Frage des Kammervorsitzenden, ob sie auf Revision vorm Bundesgerichtshof verzichten werde, mit einem kurzen Nein ab. Klein hatte kurz zuvor in ihrem Plädoyer sechs Jahre Haft wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung sowie die Unterbringung im Maßregelvollzug gefordert. Und selbst Rechtsanwalt Günther hatte mit seinen viereinhalb Jahren Haft noch über dem späteren Urteil der 1. Großen Strafkammer gelegen.

Der Angeklagte hatte am Morgen des 16. August 2019 zum Messer gegriffen und einer 29-Jährigen, mit der er seit fünf Jahren zusammengelebt und drei gemeinsame Kinder hatte, in den Unterbauch gestochen. Der Grund: Kathrin hatte ihm kurz zuvor mitgeteilt, dass sie ihre Beziehung beenden will. Sie erlitt lebensgefährliche Verletzungen an Leber, Darm und Bauchspeicheldrüse. Mit letzter Kraft hatte sie sich in den Flur schleppen können, nachdem der Täter aufgrund eines Selbstmordversuchs mit Medikamenten und Pulsaderschnitten ohnmächtig geworden war. Kurz zuvor hatte B. seinem Opfer noch gesagt, wo er den Wohnungsschlüssel versteckt hat. Auch das Handy hatte er verschwinden lassen und die Schnur vom Festnetz durchgeschnitten.

Richter Sternberg begründete die Abkehr vom versuchten Totschlag der Anklage damit, dass der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall des Magdeburger Schwurgerichts entschieden hatte, dass der Täter von seiner Tötungsabsicht „zurückgetreten“ sei (Rücktritt vom unvollendeten Versuch). Der Angeklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, seine Tat zu vollenden – was er jedoch nicht getan habe, obwohl er erkannt habe, dass sein Opfer noch lebt. Deshalb blieben aus Sicht der Strafkammer nur gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung.

Sternberg rechnete B., der in der Untersuchungshaft zum zweiten Mal versucht hatte, sich die Pulsadern zu öffnen, vor: Sechs Monate U-Haft werden abgezogen, dann die Entziehungsklinik, die auf die Strafe angerechnet wird und die Möglichkeit, nach einiger Zeit den Antrag zu stellen, die Reststrafe zu erlassen.