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  7. Umweltschutz und Kaminregulierung: Wie das Bundesumweltministerium die Luftqualität verbessert

Schornsteinfeger klärt auf Braucht jeder Kamin einen Filter?

Um die gesundheitsschädliche Luftbelastung zu reduzieren müssen bis Ende 2024 alle Kamin- oder Kachelöfen mit Rußfiltern oder Staubabscheidern ausgestattet sein. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 21.08.2023, 15:51
Durch das Verbrennen von Holz im Kamin können schädliche Rußpartikel entstehen.
Durch das Verbrennen von Holz im Kamin können schädliche Rußpartikel entstehen. Foto: dpa

Magdeburg - Ins damals neue Eigenheim ließ sich eine Familie im Salzlandkreis einen schicken Kamin einbauen – in der Wohnzimmerwand versteckt, nur durch ein Glasfenster als Feuerstätte erkennbar. Beheizt wurde der Kamin seit seinem Einbau 1994 nur gelegentlich und wenn, dann nur mit Holzbriketts. Die verbrennen fast gänzlich ohne Rußpartikel, versichert der Hausherr, was auch der Schornsteinfeger bestätigt habe. „Warum müssen wir jetzt dennoch Feinstaubfilter in den Kamin einbauen lassen?“, fragt er.

Holzfeuer im Kamin bringen eben nicht nur behagliche Wärme ins Wohnzimmer, sondern verursachen auch Feinstaub, weiß Torsten Kiel, Obermeister der Schornsteinfegerinnung Sachsen-Anhalt. Darum wolle das Bundesumweltministerium mit gesetzlichen Regelungen die gesundheitsschädliche Luftbelastung reduzieren und zugleich eine umweltverträglichere Nutzung des Brennstoffes Holz ermöglichen.

Immerhin habe der Gesamtausstoß von Kleinstpartikeln aus der Holzfeuerung privater Haushalte die gleiche Größenordnung wie die vergleichbaren Emissionen des gesamten Straßenverkehrs, informiert zu dieser Thematik auch die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite. Im Gegensatz zu sämtlichen neuen Diesel-Autos seien in der Regel weder die elf Millionen Kaminöfen im Gebäudebestand noch viele neuere Kaminöfen mit Rußfiltern oder Staubabscheidern ausgestattet, heißt es dort.

Darum dürfen Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nach den rechtlichen Vorschriften ab 2025 nur noch weiterbetrieben werden, wenn bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, erläutert Torsten Kiel. Diese ließen sich nachweisen entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers, dass je Kubikmeter Abgasluft maximal 0,15 Gramm Staub sowie höchstens vier Gramm Kohlenmonoxid ausgestoßen werden (etwa durch auf dem Typenschild angegebene Emissionswerte), oder durch eine Vor-Ort-Messung durch Schornsteinfeger über Einhaltung dieser Grenzwerte. Mit einem solchen Nachweis können auch bestehende Einzelfeuerungsanlagen zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Werden die Grenzwerte jedoch nicht eingehalten, muss der Kaminofen bis Ende 2024 außer Betrieb genommen oder mit einem Staubabscheider oder Staub- bzw. Rußfilter nachgerüstet werden, betont Sachsen-Anhalts Schornsteinfeger-Obermeister.

Doch es gebe auch Ausnahmen. Gänzlich von der Sanierungspflicht ausgenommen seien1.      nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt, (also Herde in Wohnungen oder Wohnhäusern)2.     offene Kamine (ohne Feuerraumtür oder vom Hersteller als offener Kamin gekennzeichnet)3.     Grundöfen (z. B handwerklich gesetzte Kachelöfen ohne Heizeinsatz)4.      Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt (also keine weitere Heizmöglichkeit wie Öl, Gas- oder Elektroheizung vorhanden ist)5.    Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Schornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden (Historische Feuerstätten).

Alle anderen eingemauerten Kamin-, Kachelofen- oder vergleichbaren Ofeneinsätze müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 mit zugelassenen nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik ausgestattet werden, betont der Schornsteinfeger-Obermeister.

Solche Einsätze sind in der Regel auch nicht aus der Einzelraumfeuerstätte herausnehmbar und einfach gegen einen emissionsarmen Einsatz austauschbar, da sie fest mit der Kacheloberfläche oder tragenden Ofenbauteilen verbunden sind. Ein Austausch des Einsatzes wäre somit ohne eine zumindest teilweise Zerstörung des Ofens nicht möglich, meint er.

Ob und bis spätestens wann eine Einzelraumfeuerstätte nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss, erfahren die Betreiber vom zuständigen Schornsteinfeger. Wer sich nach Ablauf der Übergangsfrist nicht daran halte, müsse mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.