Leseranwalt Ein Ausstieg mit Hindernissen
Bei Kündigung eines Nachhilfevertrages, der ihren zehnjährigen Sohn betrifft, traten für eine Kundin aus Magdeburg unerwartete Probleme auf.

Magdeburg/clt. - Wenn das Tischtuch einmal zerschnitten ist, sollte man sich schnell trennen. Das gilt im Privaten wie im Geschäftlichen. Auf der einen Seite des Tisches saß eine Leserin aus der Landeshauptstadt, auf der anderen die Schülerhilfe. Die Firma mit Sitz in Gelsenkirchen zählt zu den führenden Anbietern von Nachhilfe in Deutschland und bietet diese Leistungen auch in Magdeburg an. Die Mutter ärgerte sich darüber, dass die Betreuung ihres zehnjährigen Jungen nicht so erfolgt sein soll, wie sie es erwartet hatte. Aus diesem Grund und wegen einer kurzfristigen Preiserhöhung habe sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und fristgerecht zum 30. Juni den Vertrag gekündigt.
Keine Einigung mit dem Anbieter
Die Kündigung sei zunächst nicht akzeptiert worden. Die betreffende E-Mail wäre nicht angekommen, hieß es. Das Vertragsende sei erst zum 31. Juli akzeptiert worden „und wir sollen auch noch für Juli voll zahlen, obwohl unser Sohn weder im Juli noch im August Nachhilfe erhält“, so die Schilderung. Damit nicht genug: „Wir sollen rückwirkend ab Januar monatlich 44 Euro nachzahlen, weil wir durch die Kündigung angeblich in ein anderes Vertragsmodell gerutscht seien. Für uns ist das nicht tragbar und völlig unverständlich“, wandte sich die Leserin, sich mit der Bitte um Unterstützung an die Redaktion, nachdem sie selbst keine Einigung mit dem Anbieter erzielen konnte. Wir erkundigten uns bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt, wie die Rechtslage bei den geschilderten Problemen grundsätzlich ist.
Mit Einschreiben versenden
Was den ersten Punkt betrifft, habe die Kundin schlechte Karte, wenn sie die fristgerechte Kündigung nicht nachweisen könne, erklärt Rechtsreferentin Diane Rocke. Daher sei stets zu empfehlen, Vertragskündigungen mit Einschreiben zu versenden, möglichst mit Rückschein. Nachträgliche Preisanpassungen seien möglich, wenn ein Verbraucher einseitig vorzeitig aus einem Vertrag aussteigen will und dadurch in ein Laufzeitmodell mit höherem Grundpreis rutscht.
In diesem Fall sei aber zunächst eine „reguläre“ Preiserhöhung erfolgt, die aus Sicht der Expertin, eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Dann sei der nachträgliche Wechsel in ein anderes Laufzeitmodell nicht gerechtfertigt. Abgesehen von der Kritik über die Betreuung, die stichhaltig belegt werden müsse, könne die Kunden schon daher aus dem Vertrag aussteigen, ohne dass nachträglich höhere Kosten berechnet werden. Das sah letztlich auch die Schülerhilfe ein. „Wir sind mit der Kundin in Kontakt getreten und haben uns geeinigt“, teilte eine Pressesprecherin mit, die wir nach wiederholten Versuchen der Kontaktaufnahme, schließlich erreichten. Erleichtert bestätigt die Leserin kurz darauf, dass der Vertrag nun rückwirkend zum 30. Juni beendet ist.