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Mordfall Li BGH bestätigt Dessauer Urteil gegen Xenia I.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Dessau gegen Xenia I. im Mordfall Yangjie Li bestätigt.

Von Bernd Kaufholz 06.09.2018, 15:53

Karlsruhe/Dessau l Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag im Mordfall Yangjie Li die Revision von Staatsanwaltschaft und Nebenklage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil – fünfeinhalb Jahre Jugendstrafe – für die Mit­angeklagte Xenia I. wurde bestätigt. Die große Jugendkammer in Dessau hatte die junge Mutter lediglich wegen eines schweren Falls sexueller Nötigung verurteilt. Die Eltern des Opfers und die Staatsanwaltschaft hatten darauf gedrungen, dass I. wie ihr damaliger Partner, Sebastian F., wegen Mordes verurteilt wird.

Beim BGH war es ausschließlich darum gegangen, zu überprüfen, ob dem Landgericht Dessau während des Prozesses im vergangenen Jahr rechtliche Fehler unterlaufen waren. Dafür sah der 4. Strafsenat des BGH jedoch keinerlei Hinweise.

Die Dessauer Richter hatten im Fall I. aufgrund einer vom Gutachter attestierten Reifeverzögerung Jugendrecht angewandt. Die zur Tatzeit 20-Jährige, so die Vorsitzende Richterin Uda Schmidt damals, habe sich der sexuellen Nötigung in besonders schwerem Fall schuldig gemacht.

Vom Mordvorwurf war I. allerdings freigesprochen worden, weil das Gericht ihrer Aussage geglaubt hatte. I. hatte beim Prozess geschildert, dass sie davon ausgegangen sei, F. habe die chinesische Architekturstudentin nach der Vergewaltigung nach Hause geschickt. Sie habe erst später von F. erfahren, dass er die 25-Jährige umgebracht und in eine Mülltonne gesteckt hat.

Auch bei der mehrfachen Mutter hatte das Gericht wie bei ihrem Ex-Partner eine Persönlichkeitsstörung gesehen, die jedoch wie bei F. keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit bei der Tat gehabt habe.

Die BGH-Senatsvorsitzende Beate Sost-Scheible sagte gestern, die Beweislage sei bei I. „ausgesprochen schwierig" gewesen. Dessau habe deren Aussage kritisch hinterfragt und sei zu dem Schluss gekommen, dass sie nicht widerlegbar sei. Das sei vom Landgericht auch nachvollziehbar begründet worden.

Der BGH hatte bereits am Dienstag das Urteil im Falle des Haupttäters, Sebastian F., bestätigt. Der heute 22-Jährige war 2017 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und die „besondere Schwere" der Tat war festgestellt worden. Das bedeutet, dass F. nach 15 Jahren Haft nicht den Antrag stellen kann, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei F. hatte der BGH besonders überprüft, ob er zur Tatzeit die Reife eines Erwachsenen hatte und möglicherweise noch eine Chance auf „Nachreife" besteht. Die erste Frage beantwortete der 4. Senat mit Ja, die zweite mit Nein.

Der Kommentar "Im Namen des Volkes ...?" zum Thema.