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Zuflucht vor Krieg und Verfolgung Wer ist Flüchtling und wer Asylbewerber?

14.01.2015, 01:01

Magdeburg l Sie kommen mit Autos, mit Bussen und oft per Zug nach Deutschland: In Kriegs- und Krisenzeiten nimmt die Zahl der Menschen zu, die aus ihren Heimatländern flüchten oder vertrieben werden. Sie suchen Zuflucht und Schutz in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Auch in Sachsen-Anhalt. Viele dieser Menschen kommen als Flüchtlinge, andere aber als Asylbewerber. Ein Überblick über die Möglichkeiten, die ein Mensch hat, in Deutschland zu bleiben, wenn er in seinem Heimatland nicht mehr leben will oder nicht mehr sicher ist.

l Wer ist ein Flüchtling? Aus Syrien fliehen derzeit Millionen Menschen vor dem Bürgerkrieg und der Terrormiliz des Islamischen Staates.

Als Flüchtlinge werden nicht nur politisch Verfolgte anerkannt. Auch Menschen, denen in ihrem Heimatland wegen ihrer Rasse, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder durch Krieg Gefahr droht, gelten als Flüchtlinge.

Anders als bei Asylberechtigten muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen stammen. Die Genfer Flüchtlingskonventionen von 1951 bildet die rechtliche Grundlage für Flüchtlinge.

Wenn ein Mensch in Deutschland als Flüchtling aufgenommen wird, hat er sofort die Erlaubnis, für seinen Unterhalt zu arbeiten.

Bei akuten Krisen nimmt Deutschland auch im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen Menschen auf. Die Bundesrepublik hat beschlossen, insgesamt 20000 sogenannte Kontingentflüchtlinge aus Syrien aufzunehmen. 8000 sollten Ende Dezember bereits in Deutschland sein. Sachsen-Anhalt will 300 dieser Flüchtlinge aufnehmen. Die 20000 Flüchtlinge werden nicht in der Asylbewerberstatistik erfasst.

l Wer ist ein Asylbewerber?

Auch abseits von humanitärer Hilfsaktionen fliehen Menschen nach Deutschland und beantragen Asyl.

Ihre Anträge werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet.

Die Asylbewerber müssen schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Das BAMF beurteilt dann, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird.

Bis zur Entscheidung müssen die Menschen in Heimen wohnen.

Seit kurzem dürfen Asylbewerber nach drei Monaten arbeiten. Bisher betrug diese Frist neun Monate. Das gilt aber nur, falls es für die entsprechende Stelle keinen geeigneten EU- oder deutschen Bewerber gibt. Das muss jetzt nur noch 15 Monate lang nachgewiesen werden statt wie bisher vier Jahre.

Diese Vorrangprüfung gilt nicht für Asylsuchende, die eine Qualifikation als Facharbeiter haben.