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Juristische Begründung der Regierung für den Syrien-Einsatz

02.12.2015, 06:53

Berlin (dpa) - Den Bundeswehreinsatz in Syrien gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sieht die Bundesregierung trotz der Kritik von Oppositionspolitikern und Völkerrechtlern am Fehlen eines UN-Mandats als ausreichend begründet an:

- Völkerrechtliche Grundlage ist das in Artikel 51 der UN-Charta garantierte naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Entsprechende Verteidigungsmaßnahmen sind berechtigt, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

- Die Resolution 2249 (2015) des UN-Sicherheitsrates stuft den IS als beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ein, die mit allen Mitteln zu bekämpfen sei. Die Resolution fordert die UN-Mitgliedstaaten auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen in dem unter Kontrolle der Terrormiliz stehenden Gebiet in Syrien und im Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (...) um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden.

- Frankreich beruft sich nach den Terroranschlägen in Paris auf die Beistandspflicht der EU-Partner, die Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union vorsieht. In Absatz 7 heißt es dazu: Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung.

- Zudem beruft sich die Bundesregierung auf Artikel 24 Grundgesetz. Absatz 2 besagt: Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Er nimmt dabei die Beschränkung seiner Hoheitsrechte hin, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Bundesverteidigungsministerium, Kampf gegen IS

UN-Charta

Resolution 2249 (2015) des UN-Sicherheitsrates

Vertrag über die Europäische Union

Grundgesetz