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Urteil Trotz Ausschlussklausel zahlt Haftpflicht bei Hundebiss

Eine Tierhalterhaftpflicht zahlt, wenn der eigene Hund jemanden gebissen hat. Versicherer können unter bestimmten Bedingungen eine Haftung ausschließen. Das greift aber nicht immer.

07.10.2020, 12:16

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung zahlt bei den Folgen eines Hundebisses. Im Vertrag kann eine Haftung unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden.

Allerdings muss dann dem Halter eine bewusste Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 7 U 47/19), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Im konkreten Fall hatte ein Mischlingshund bereits einmal ein zehnjähriges Mädchen gebissen. Die Hundehalterin wurde im Jahr darauf angewiesen, Begegnungen des Hundes mit Kindern bis 14 Jahre zu vermeiden. Im gleichen Monat, als dieser Bescheid kam, saß sie mit dem angeleinten Hund in einer öffentlichen Grünanlage auf einer Bank in der Nähe eines Spielplatzes und unterhielt sich.

Ein zweijähriges Kind näherte sich und streichelte den Hund, der das Kind mit einem Biss ins Gesicht so schwer verletzte, dass es anderthalb Monate im Krankenhaus behandelt werden musste. Gegen die Frau erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem zu einer Zahlung von knapp 100.000 Euro an das Kind verurteilt.

Das sollte nun ihre Versicherung zahlen, die lehnte aber ab. Begründung: Die Frau habe gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen. Die Hundehalterin klagte und bekam letztendlich Recht. Im Versicherungsvertrag war ein Schaden ausgeschlossen gewesen, der durch "bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht" worden sei.

Das war hier nicht der Fall, urteilte das Oberlandesgericht. Der Frau sei nicht nachzuweisen gewesen, dass sie wissentlich ihre Pflicht verletzt habe. So hatte sie ausgeführt, dass sie den Spielplatz nicht gekannt und auch keine Verbotsschilder für Hunde gesehen habe. Außerdem konnte nicht nachgewiesen werden, dass ihr der Bescheid, sich von Kindern fernzuhalten, schon bekannt gewesen war.

© dpa-infocom, dpa:201007-99-857555/2

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