Auf Umwegen zur Arbeit - Unfallversicherung gilt nicht
Celle - Auf gewagten Abwegen: Wer nicht auf direktem Weg zur Arbeit fährt, riskiert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt sogar dann, wenn ein Autofahrer sich einfach nur verirrt.
Wer auf Umwegen zur Arbeit fährt, ist im Zweifelsfall nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Dies befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 3 U 151/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Zwei Beschäftigte hatten ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen gekauft und sollten dies an den Firmensitz bringen. Auf dem Weg dorthin verfuhren sie sich allerdings. Nach mehreren Umwegen näherten sie sich dem Firmensitz aus einer anderen Richtung als üblich. Auf dieser Strecke ereignete sich der Unfall. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Kostenübernahmen ab. Die Beschäftigten klagten.
Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Die Tatsache, dass die Kläger sich verfahren hatten, werteten die Richter als deutliche Zäsur des Arbeitsweges. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der versicherte Weg unterbrochen gewesen, befanden sie daher. Denn versichert sei grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel. Ein Umweg sei nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.