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Bundessozialgericht entschied zugunsten der Anerkennung von Zahlungen aus DDR-Zusatzversorgungssystemen für Renten

06.05.2013, 01:32

Mit Urteil vom 23. August 2007 hat dasBundessozialgericht entschieden, dass ehemals in der DDR Zusatzversorgte sich ihre erhaltenen Jahresendprämien bei der Rente anerkennen lassen können.

Das gilt auch für weitere Entgelte, wenn diese als Lohnbestandteil zu bewerten sind, die Zahlung also aus betrieblichen Mitteln erfolgte.

Definitiv ausgeschlossen sind einmalige finanzielle Leistungen zum Beispiel bei staatlichen Auszeichnungen.

Wer den Erhalt der zusätzlichen Entgelte nicht anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen kann, kann dem Rentenversicherungsträger die Höhe einer Prämie durch Zeugenerklärungen als "überwiegend wahrscheinlich" vermitteln.

Werden zusätzliche Entgelte anerkannt, wird die Rente für längstens vier Kalenderjahre rückwirkend neu berechnet. Dabei wird von Amts wegen aber auch geprüft, ob bisherige Zusatzversorgungszeiten zu Recht anerkannt wurden.

Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gab es zu DDR-Zeiten 27 verschiedene Zusatzversorgungssysteme. Diese waren speziell für die Technische Intelligenz, für wissenschaftliche Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften, für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, für künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkus der DDR, in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, für Mitglieder des Schriftstellerverbandes, für freischaffende bildende Künstler sowie für Ballettmitglieder geschaffen worden.